Verhinderung von neuen Arbeitszeiten?
Durch den Neubau im Altenheim, möchte der Arbeitgeber im Reinigungsdienst nur im Neubau neue Arbeitszeiten einführen. Mo. 9.00-14.30, Di. 7.00-13.30, Mi. 8.00-14.30,Do. 9.00-14.00, Fr. 9.00-14.30, Sa. 9.00-13.30. Wie kann der BR diese Dienstzeiten verhindern? Betr.VG 87 Abs 1 ist klar. Da es nur für eine Mitarbeiterin ist, evtl AGG ?
Die Arbeitszeiten sollen zwar erst eine Probephase von 3 Mon. laufen, aber wir hätten lieber eine gleichmäßige Arbeitszeit.
Danke für die Antworten
Frank
Community-Antworten (4)
19.05.2009 um 11:27 Uhr
@Frank AGG? Was Ihr als BR 'lieber' hättet interessiert nicht. Was die ANin gerne hätte schon eher... Wie wäre es mit dem berühmten § 87 BetrVG?
19.05.2009 um 12:00 Uhr
Wir haben die Mitarbeiterin nach den Arbeitszeiten gefragt und Sie über die verschiedene Arbeitszeiten auch nicht erfreut. Reinigen kann man doch von Mo. bis Sa bei gleicher Zeit. AGG deshalb, weil die Mitarbeiterin die einzige ist, die von diesen Arbeitszeiten betroffen ist(außer bei Urlaub, krank, dann Vertretung) und die anderen von der Hausreinigung dann diese Arbeitszeiten bei der Vertretung hätten. Das §87 BetrVG zur Ablehnung reicht, ist schon klar.
19.05.2009 um 12:46 Uhr
. . . Du hast Dir die Antwort doch schon selbst gegeben: "Reinigen kann man doch von Mo.bis Sa. bei gleicher Zeit". Einen weiteren Ablehnungsgrund braucht Ihr nicht. Und wenn es dem Arbeitgeber denn eine Einigungsstelle wert sein sollte, dann bitteschön! Dann muss er dem Einigungsstellenvorsitzenden erst mal plausibel machen, wozu er solche Arbeitszeiten benötigt . . .
19.05.2009 um 13:43 Uhr
AGG : § 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
also, frank, passt wohl hier nicht ganz..........
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