Erstellt am 19.05.2009 um 09:27 Uhr von Kölner
@Frank
AGG?
Was Ihr als BR 'lieber' hättet interessiert nicht. Was die ANin gerne hätte schon eher...
Wie wäre es mit dem berühmten § 87 BetrVG?
Erstellt am 19.05.2009 um 10:00 Uhr von Frank
Wir haben die Mitarbeiterin nach den Arbeitszeiten gefragt und Sie über die verschiedene Arbeitszeiten auch nicht erfreut. Reinigen kann man doch von Mo. bis Sa bei gleicher Zeit. AGG deshalb, weil die Mitarbeiterin die einzige ist, die von diesen Arbeitszeiten betroffen ist(außer bei Urlaub, krank, dann Vertretung) und die anderen von der Hausreinigung dann diese Arbeitszeiten bei der Vertretung hätten. Das §87 BetrVG zur Ablehnung reicht, ist schon klar.
Erstellt am 19.05.2009 um 10:46 Uhr von wölfchen
. . . Du hast Dir die Antwort doch schon selbst gegeben: "Reinigen kann man doch von Mo.bis Sa. bei gleicher Zeit". Einen weiteren Ablehnungsgrund braucht Ihr nicht. Und wenn es dem Arbeitgeber denn eine Einigungsstelle wert sein sollte, dann bitteschön! Dann muss er dem Einigungsstellenvorsitzenden erst mal plausibel machen, wozu er solche Arbeitszeiten benötigt . . .
Erstellt am 19.05.2009 um 11:43 Uhr von kriegsrat
AGG :
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
also, frank, passt wohl hier nicht ganz..........