Erstellt am 06.05.2009 um 12:37 Uhr von Immie
@Prisca
Das musst du noch mal genauer erklären...
Ihr habt also mit eurer beherschten Tochter gemeinsam gewählt. So weit so gut.
Aber...
wie kommt ihr dann zu einem GBR WA ?
Wie kommt ihr zu mehreren BRV ?
Erstellt am 06.05.2009 um 12:52 Uhr von Prisca
... also ein Teil des Unternehmens X hat sich erst vor zwei Jahren abgespalten und ist Unternehmen Y geworden.
Da gab es aber schon den jetzigen BR und es sollte keine neue BR-Wahl stattfinden.
Da Unternehmen X eine AG ist gibt es einen GBR uns somit einen WA-Ausschuss auf GBR-Ebene.
Liebe Grüße
Erstellt am 06.05.2009 um 13:04 Uhr von Immie
Aber ihr habt doch nur einen BR für beide Unternehmen.
Und jetzt ist das Durcheinander perfekt. Zumal ihr für die MA von Mutter und Tochter wahrscheinlich zu klein seid.
Warum klärt ihr das nicht ein für alle male?
Ihr tretet zurück, bestimmt einen Wahlvorstand. Die MA der Tochter erklären das sie mit euch gemeinsam wählen wollen, ihr macht eine Neuwahl, und schon ist die Sache klar.
Erstellt am 06.05.2009 um 13:21 Uhr von Prisca
Nein wir sind nicht zu klein,und es hat niemand die Absicht zurückzutreten.
Auch klärt Deine Antwort nicht meine Frage zur rechtlichen Grundlage
Erstellt am 06.05.2009 um 13:32 Uhr von Rapper
Wie kann es sein, dass Ihr zwei BRV habt, wenn es nur einen BR für beide Unternehmen gibt?
Es kann nur einen BRV geben und einen WA. Der BR setzt sich doch aus Kollegen beider Unternehmungen zusammen, oder?
Habt Ihr kiene GEW, die Euch beraten kann?
Alles was Ihr so beschließt oder abstimmt mit dem AG, ist Null und Nichtig.
MfG
Erstellt am 06.05.2009 um 14:03 Uhr von Prisca
Also damit meine ich den Betriebsratsvorsitzenden plus seine Vertretung.
Kann der Arbeitgeber den WA-Ausschuß verweigern, weil im WA-Ausschuss Mitglieder aus beiden Firmen eines Gemeinschaftsunternehmens vetreten sind?
Welche Rechtsgrundlage gibt es da?
Erstellt am 06.05.2009 um 16:22 Uhr von Rapper
Er kann das nicht verweigern. Wenn es einen BR gibt, der für beide Unternehmen zuständig ist und aus Kollginnen und Kollegen beider Werke besteht, dann kann es auch nur einen WA geben und nicht zwei. Wer in dem Wirtschaftsausschuss mitarbeitet, entscheidet der BR und nicht der AG.
Rechtsgrundlage ist das BetrVG.
Ihr solltet mal an Schulungen bzw. Seminare denken, die einfach Pflicht für jedes BRM sind. Und da kann man dann auch Spezifizieren und einige BRM zu einem Seminar "Wirtschaftsausschuss" schicken.
MfG
Erstellt am 10.05.2009 um 14:57 Uhr von Jurist
Rapper
Die Antwort ist in dieser Form ("...dann kann es auch nur einen WA geben...") nicht korrekt.
Zunächst : Der Wirtschaftsausschuss ist kein Gremium des Betriebsrates.
Dies ergibt sich schon aus dem Gesetz (nach §107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss nur ein Mitglied des WA dem Betriebsrat
angehören, die anderen Mitglieder des WA können sogar Arbeitgebervertreter wie z.B. leitende Angestelle sein).
Während sich die anderen Bestimmungen des BetrVG im Wesentlichen auf den Betrieb beziehen ("In Betrieben mit...") wird im §106 BetrVG ausdrücklich das Unternehmen in Bezug genommen ("In allen Unternehmen mit..."). Und in §107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist bestimmt das die Mitglieder des WA "dem Unternehmen angehören müssen" - was bei euch nicht durchgängig der Fall ist.
Der AG kann daher durchaus Einwände dagegen haben, dass wirtschaftliche Daten seines Unternehmens an BR-Mitglieder eines anderen Unternehmens weitergegeben werden.
Wenn eure beiden AG aber so argumentieren, müssen sie unverzüglich die Bildung zweier WA zulassen (ein WA für jedes der am Gesamtbetrieb beteiligten Unternehmen), soweit die Unternehmen für sich jeweils mehr als einhundert ständig beschäftigte Arbeitnehmer haben. Ab dieser Arbeitnehmerzahl ist die Bildung eines WA zwingend vorgeschrieben.
Wenn zwei WA gebildet werden, ändert das nichts an der Tatsache, dass es in einem Gemeinschaftsbetrieb nur einen BR gibt, der dann die Mitglieder der beiden WA getrennt nach Unternehmenszugehörigkeit bestimmt. Und eure beiden AG verdoppeln auf diese Weise wahrscheinlich nur die Gesamtzahl der WA-Mitglieder und -Sitzungen in eurem Betrieb. Wenn eure AG dies wünschen, habt ihr hiermit eine gesetzlich zulässige Lösung.
Bei euch scheint der Fall aber etwas anders zu liegen.
Du beschreibst euren WA als "GBR-WA", dem nur BR-Mitglieder angehören. Das klingt nach folgendem Sachverhalt :
Der für die Bildung des WA zuständige BR hat auch ohne Zustimmung eurer beiden AG das Recht, die Aufgaben des WA auf einen Ausschuss des BR zu übertragen (§107 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Dazu genügt ein Mehrheitsbeschluss der BR-Mitglieder.
Dies ist genau dann sinnvoll, wenn der AG so argumentiert wie von Dir beschrieben.
Denn in diesem Fall geht die Argumentation des AG ins Leere. Da die Aufgaben des WA auf einen Ausschuss des Betriebsrates übertragen wurden, gelten nun die gesetzlichen Bestimmungen zur Bildung eines Ausschusses nach den Erfordernissen des §107 Abs. 3 BetrVG anstelle der Regeln des §107 Abs. 1 BetrVG.
Die Trennung nach Unternehmen (auf die euer AG besteht) kann durch diesen Beschluss nicht mehr berücksichtigt werden. Wenn euer AG eine Trennung der Unternehmen wünscht, darf er keinen Gemeinschaftsbetrieb bilden. Solange die Unternehmen in einem Gemeinschaftsbetrieb verbunden bleiben, kann der BR in einem Ausschuss diese Verbindung nicht ignorieren.
Prisca
Ich hoffe, das hilft jetzt mehr als es verwirrt ;)