Erstellt am 06.05.2009 um 13:05 Uhr von quiltrr
Hallo Sunny,
nein leider nicht mehr. Bei Einführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), war die maximale Einsatzdauer noch auf 3 Monate beschränkt, wurde dann später auf 6, auf 12 und 2002 sogar auf 24 Monate aufgestockt (auf diese Änderung bezieht sich wohl Deine Frage).
Mit der letzten Änderung 2004 ist diese Beschränkung inzwischen weggefallen. Jetzt kann der Leiharbeitnehmer, wenn er Pech hat, zeitlich unbegrenzt beim entleihenden Betrieb eingesetzt werden. Außerdem ist mit gleicher Novellierung des AÜG auch die Sperre zur Wiedereinstellung am gleichen Arbeitsplatz weggefallen.
Von einer gesetzlichen Vorschrift kann also keine Rede sein. Unser BR hat allerdings mit der GL ein "Gentlemens Agreement" abgeschlossen: sobald ersichtlich ist, dass der Einsatz einer Aushilfe den Zeitrahmen von 6-8 Monaten überschreitet, wird je nach dem vorgesehenen Projekt statt der externen Aushilfe in Leiharbeit ein befristeter Haus-Aushilfsvertrag ausgeschrieben bzw. umgewandelt.
Verhandeln, verhandeln, verhandeln ... ich drücke euch die Daumen!