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Direktionsrecht trotz Veto des Betriebsrates?

P
partikel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo

Hoffe darauf das hier jemand mir eine Auskunft dazu geben kann.

Folgendes Problem stellt sich gerade bei uns im Betrieb.

Der AG möchte gerne von einem 2-Schichtmodell ( 6-15:30 und 15:30 bis 1 Uhr Nachts ) auf 3 Schichtmodell umsteigen um den Rufdienst einzusparen. Die AN ( insgesamt 70-80% der Belegschaft ) möchten aber weiter so arbeiten wie bisher und der Betriebsrat hat dieses auch dem AG mitgeteilt. Der AG möchte jetzt mit dem Direktionsrecht das Modell durchsetzen.

Kann er das einfach machen oder braucht er die Zustimmung des BR.

mfg

4.25704

Community-Antworten (4)

L
Lotte

05.05.2009 um 12:00 Uhr

partikel, ganz klar wird hier die Zustimmung des BR benötigt, wenn diese Dinge bei Euch nicht im TV abschließend geregelt sind. Schau mal in den § 87 (1) Nr.2 BetrVG, möglichst mit Kommentierung.

D
DerAlteHeini

05.05.2009 um 16:01 Uhr

partikel Findet im Betrieb ein Tarifvertrag Anwendung. Was steht bezüglich der Arbeitszeit in den Arbeitsverträgen.

Wenn der AG aus seine Betrieb von zwei auf drei Schichten umstellen möchte, dann ist das eine wirtschaftliche Entscheidung gegen die der BR letztendlich nichts machen kann. Das Mitbestimmungsrecht begrenzt sich auf die Festlegung der tägl. Arbeitszeiten nebst Pausen sowie auf die Verteilung der Arbeitszeitauf die einzelnen Wochentage. Selbst eine Einigungsstelle dürfte nicht das Recht haben dem AG eine Schichtumstellung zu verweigern.

Wird o.g. nicht mit dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt, so müsste der AG sich mit den Betroffenen einigen oder eine Änderungskündigung aussprechen.

R
ridgeback

05.05.2009 um 16:31 Uhr

@DerAlteHeini, " Wenn der AG aus seine Betrieb von zwei auf drei Schichten umstellen möchte, dann ist das eine wirtschaftliche Entscheidung gegen die der BR letztendlich nichts machen kann. " Der Mitbestimmung des BR nach § 87 I Nr.2 BetrVG unterliegt sowohl die Frage, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll (BAG 28.10.1986 AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr.19) als auch die Änderung der Schichten ( BAG 13.07. 1977 AP BetrVG 1972 §87 Kurzarbeit Nr.2 ). Erf. Kom. 6. Auflage 110 § 7 Rn.30

D
DerAlteHeini

05.05.2009 um 17:21 Uhr

ridgeback Der AG hat das Recht selber zu bestimmen, in welchen Schichtsystem in sein Betrieb gearbeitet wird. Selbstverständlich hat der BR ein Mitbestimmungsrecht gem.: §87 Abs.1, Ziffer 2 BetrVG und somit auch auf den Beginn u. das Ende der Arbeitszeit. Die Streitigkeiten dürften aber nicht um die Einführung eines anderen Schichtmodells gehen, sondern nur um die sich daraus ergebenden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten. Dies zeigt sich u.a. auch darin, dass Streitigkeiten über die mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeiten mit dem Spruch der Einigungsstelle beendet werden, wobei über die Streitigkeiten der Einführung eines anderen Schichtmodells das Arbeitsgericht bemüht werden müsste.

Letztendlich wird es aber so sein, dass die Realität der Theorie obsiegt und nach einigen Verhandlungen das gewollte Schichtmodell im Betrieb von partikel eingeführt wird. Dem BR kann ich nur empfehlen sich nicht auf die Abwendung des neuen Schichtmodells zu versteifen, sondern versuchen in diesem Rahmen Vergünstigungen für die Betroffenen auszuhandeln. So verliert keine Seite ihr Gesicht und für die Mitarbeiter ist (vieleicht) auch was rüber gekommen.

Ansonsten könnte sich der AG in naher Zukunft überlegen wie er anderweitig sein gestecktes Ziel an Einsparungen erreichen könnte.

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