Erstellt am 05.05.2009 um 10:00 Uhr von Lotte
partikel,
ganz klar wird hier die Zustimmung des BR benötigt, wenn diese Dinge bei Euch nicht im TV abschließend geregelt sind.
Schau mal in den § 87 (1) Nr.2 BetrVG, möglichst mit Kommentierung.
Erstellt am 05.05.2009 um 14:01 Uhr von DerAlteHeini
partikel
Findet im Betrieb ein Tarifvertrag Anwendung.
Was steht bezüglich der Arbeitszeit in den Arbeitsverträgen.
Wenn der AG aus seine Betrieb von zwei auf drei Schichten umstellen möchte, dann ist das eine wirtschaftliche Entscheidung gegen die der BR letztendlich nichts machen kann. Das Mitbestimmungsrecht begrenzt sich auf die Festlegung der tägl. Arbeitszeiten nebst Pausen sowie auf die Verteilung der Arbeitszeitauf die einzelnen Wochentage.
Selbst eine Einigungsstelle dürfte nicht das Recht haben dem AG eine Schichtumstellung zu verweigern.
Wird o.g. nicht mit dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt, so müsste der AG sich mit den Betroffenen einigen oder eine Änderungskündigung aussprechen.
Erstellt am 05.05.2009 um 14:31 Uhr von ridgeback
@DerAlteHeini,
" Wenn der AG aus seine Betrieb von zwei auf drei Schichten umstellen möchte, dann ist das eine wirtschaftliche Entscheidung gegen die der BR letztendlich nichts machen kann. "
Der Mitbestimmung des BR nach § 87 I Nr.2 BetrVG unterliegt sowohl die Frage, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll (BAG 28.10.1986 AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr.19) als auch die Änderung der Schichten ( BAG 13.07. 1977 AP BetrVG 1972 §87 Kurzarbeit Nr.2 ). Erf. Kom. 6. Auflage 110 § 7 Rn.30
Erstellt am 05.05.2009 um 15:21 Uhr von DerAlteHeini
ridgeback
Der AG hat das Recht selber zu bestimmen, in welchen Schichtsystem in sein Betrieb gearbeitet wird. Selbstverständlich hat der BR ein Mitbestimmungsrecht gem.: §87 Abs.1, Ziffer 2 BetrVG und somit auch auf den Beginn u. das Ende der Arbeitszeit.
Die Streitigkeiten dürften aber nicht um die Einführung eines anderen Schichtmodells gehen, sondern nur um die sich daraus ergebenden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten. Dies zeigt sich u.a. auch darin, dass Streitigkeiten über die mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeiten mit dem Spruch der Einigungsstelle beendet werden, wobei über die Streitigkeiten der Einführung eines anderen Schichtmodells das Arbeitsgericht bemüht werden müsste.
Letztendlich wird es aber so sein, dass die Realität der Theorie obsiegt und nach einigen Verhandlungen das gewollte Schichtmodell im Betrieb von partikel eingeführt wird.
Dem BR kann ich nur empfehlen sich nicht auf die Abwendung des neuen Schichtmodells zu versteifen, sondern versuchen in diesem Rahmen Vergünstigungen für die Betroffenen auszuhandeln. So verliert keine Seite ihr Gesicht und für die Mitarbeiter ist (vieleicht) auch was rüber gekommen.
Ansonsten könnte sich der AG in naher Zukunft überlegen wie er anderweitig sein gestecktes Ziel an Einsparungen erreichen könnte.