Erstellt am 29.04.2009 um 09:53 Uhr von ridgeback
@Micael, war die Kündigung der EBRM rechtens? Hatte diese in den letzte 12 Monaten an keiner BR-Sitzung teilgenommen?
Erstellt am 29.04.2009 um 09:56 Uhr von Micael
@ridgeback,
ja Kündigung war rechtens, Ersatzmitglieder haben bislang nie an Sitzungen teilgenommen - es war immer der gesamte BR vor Ort
Erstellt am 29.04.2009 um 10:00 Uhr von ridgeback
@Micael, Beschlüsse sind auch mit 4 rechtens.
Erstellt am 29.04.2009 um 10:09 Uhr von kriegsrat
@ ridgeback
wie wäre das ?
müsste nicht das ersatzmitglied, das sich zwar in der freistellung (einseitiger verzicht des AG auf verpflichtung zur arbeitsleistung) befindet aber noch nicht entgültig aus dem betrieb ausgeschieden ist (Kündigungstermin) zur Sitzung geladen werden ?
Erstellt am 29.04.2009 um 10:22 Uhr von ridgeback
@kriegsrat,
ist in Betracht zu ziehen und zu prüfen.
Erstellt am 29.04.2009 um 10:30 Uhr von Kölner
@ridgeback
Das sollte der BR schleunigst prüfen und vornehmen...
Erstellt am 29.04.2009 um 10:38 Uhr von ridgeback
Kölner, kriegsrat,
ihr habt recht, ist ja offiziell noch im Unternehmen und deshalb zu laden. :-)
Erstellt am 29.04.2009 um 10:38 Uhr von Micael
@all,
trifft das auch zu wenn die eigentliche Anhöung bereits vo 5 Wochen stattfand und der entsprechende Beschluss auch von uns bereits vor 5 Wochen gefasst wurde ?
Es kommt jetzt nur nochmals um eine Anhörung weil die Zustimmung des Integrationsamt sich dermassen lange hingezogen hat, und die 4 Wochen "kulanz" die der Gesetzgeber einräumt damit überschritten wurde. Im Grunde bestätigen wir einfach nochmals einen bereits gefassten Beschluss....
Sorry, hätte ich direkt dabei schreiben sollen.....
Erstellt am 29.04.2009 um 10:43 Uhr von kriegsrat
neue anhörung - neuer beschluß
bei ladungsfehler unwirksam.....
Erstellt am 01.05.2009 um 08:32 Uhr von SpongBob
@Micael
Meiner Meinung nach muss ein BR um einen rechtswirksamen Beschluss zu fassen, bei Krankheit eines BRM ein EBR einladen. Wenn kein EBR vorhanden ist muss mindestens die Hälfte des BR anwesend sein. Bei 5 BRM sind das mindestens 3 BRM. Aber wenn ein EBR nicht geladen wird ist der Beschluss unwirksam, es sei denn, die Krankheit des BRM ist kurzfristig eingetreten und die Zeit um ein EBR einzuladen ist zu kurz.
Erstellt am 01.05.2009 um 08:53 Uhr von DonJohnson
@SprongBob
*es sei denn, die Krankheit des BRM ist kurzfristig eingetreten und die Zeit um ein EBR einzuladen ist zu kurz.*
Und da bist du dir wirklich sicher? Darf ich das anders sehen? Was hindert eine Einladung bei kurzfristiger Erkrankung? Was geht vor, die Arbeit für den AG oder die BR Arbeit?
Erstellt am 01.05.2009 um 09:18 Uhr von SpongBob
@DonJohnson
Natürlich, darfst Du das anders sehen.... :-)
Es gibt Firmen, die nicht zentral sondern weit verstreut sind. Da ist es manchmal unmöglich kurzfristig ein EBR zu laden. Es ist in diesem Fall wohl auch schwierig, weil die Beiden EBR freigestellt sind.
Erstellt am 01.05.2009 um 09:30 Uhr von DonJohnson
@SpongBob
Hmmm, ok kommen wir zu diesem Fall zurück. Die EBRM sind gekündigt und schon freigestellt. Bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb bleiben sie aber EBRM egal ob freigestellt von der Arbeit oder nciht!
*Es gibt Firmen, die nicht zentral sondern weit verstreut sind. Da ist es manchmal unmöglich kurzfristig ein EBR zu laden*
Ok, dieses Szenario gibt es. Dennoch muß es geladen werden. Wenn es dann aus Gründen der Anfahrt nciht rechtzeitig oder gar nciht erscheinen kann, fehlt es halt, genießt aber wieder ein Jahr lang den erweiterten Kündigungsschutz ;-)))
Erstellt am 01.05.2009 um 09:43 Uhr von SpongBob
und was ist, wenn das EBRM nicht kann, weil er zuviel zu tun hat? Meines Wissens ist das kein Grund, kann der BRV dieses EBRM zwingen? Oder sollte er ihn bitten zurückzutreten, wenn das häufiger vorkommt?
Erstellt am 01.05.2009 um 09:46 Uhr von DonJohnson
Dann fehlt es erstmal unentschuldigt. Klar muß dem EBRM mitgeteilt werden, dass es seine Pflicht ist zu kommen - zwingen ist aber nciht so leicht möglich! Man kann ja niemanden hin prügeln!
Zuviel Arbeit ist in der Tat kein Grund!
Bei weiteren Pflichtverstößen dieser Art kann man dann gerne mal laut über § 23 BetrVG nachdenken...
Erstellt am 01.05.2009 um 09:51 Uhr von MonaLisa
@SpongBob,
nein, zwingen kann man niemanden, ich wüsste auch nicht wie! Oder doch! Mit der Revolvermündung im Rücken - so, du gehst jetzt mit zur Sitzung?
Dass Betriebsratsarbeit vor vertraglicher Arbeit geht müsste auch einem Ersatzmitglied klar sein! Und wenn das nicht klar sein sollte, müsste man vielleicht vor dem Ersatzmitglied den AG darauf hinweisen, dass er dafür zu sorgen hat, dass ein Betriebsratsmitglied (das ist ein Ersatzmitglied in diesem Moment) problemlos zur BR - Sitzung gehen kann!
Achja, ein Ersatzmitglied bitten zurückzutreten? Von was? Ein Ersatzmitglied kann nicht zurücktreten, ein Ersatzmitglied ist kein Betriebsratsmitglied.....
Erstellt am 01.05.2009 um 09:53 Uhr von SpongBob
@DonJohnson
na ja, ich gehe ja lieber den netten, freundlichen Weg. Ich würde vor der Beantragung des Ausschlusses beim Arbeitsgericht lieber unser EBRM fragen ob er nicht freiwillig zurücktreten möchte, weil wir sonst Probleme mit unseren Beschlüssen bekommen könnten. Wenn er das nicht macht, kann der BR noch immer den § 23 anwenden.
Erstellt am 01.05.2009 um 09:56 Uhr von MonaLisa
@SpongBob,
nochmal!
Was willst du mit dem § 23 BetrVG in Verbindung mit einem Ersatzmitglied? :-))
Erstellt am 01.05.2009 um 09:59 Uhr von SpongBob
@MonaLisa
wie wird der BR dieses EBRM denn los, wenn es so überhaupt nicht einsichtig ist?
Erstellt am 01.05.2009 um 10:03 Uhr von DonJohnson
MonaLisa
*Was willst du mit dem § 23 BetrVG in Verbindung mit einem Ersatzmitglied?*
Im Falle einer Krankheit usw hat das EBRM die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches BRM - geht also!
Ergänzung:
Habe das so zwischendurch mal auf dem letzten Seminar gefragt - aus eigenem Interesse ;-)))
Erstellt am 01.05.2009 um 10:09 Uhr von MonaLisa
@DJ,
dann, aber nur dann!
Ich denke mir, dass es etwas schwierig sein dürfte, ein Ersatzmitglied, das mal BR - Mitglied ist und dann wieder nicht (oftmals eher nicht!) mit einem 23iger Verfahren an den Kragen zu gehen.
Denn du kannst das EBRM nur zur Verantwortung ziehen (wenn überhaupt!!) wenn das EBRM - BR ist.
Erstellt am 01.05.2009 um 10:12 Uhr von DonJohnson
@ML
Ja, da gehe ich mit dir konform. In dem von mir geschilderten Fall lag eine längerfristige Krankheit vor, die dem ordentlichen BRM nciht möglich machte zur Sitzung zu kommen und das EBRM eine Teilnahme regelrecht verweigerte.
Bei kurzfristigen Erkrankeungen gebe ich dir selbstverständlich uneingeschränkt Recht ;-)))
Erstellt am 01.05.2009 um 10:14 Uhr von SpongBob
@ML + DJ
bei uns sind nur kurzzeitige Ausfälle zu beklagen, an denen das EBRM nicht teilnehmen möchte. Was kann ich tun?