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Betriebsratsitzung - wenn kein Ersatzmitglied mehr vor Ort?

M
Micael
Jan 2018 bearbeitet

Was passiert in dem Fall das zu einer dringenden Betriebsratsitzung (hier Anhörung zu Kündigungen) 1 von 5 BR-Mitgliedern durch krankheit entschuldigt fehlt ?

Normalerweise muss ja hier jetzt ein Ersatzmitglied geladen werden, wir stecken grade in der Insolvenz, die 2 bislang noch zur Verfügung stehenden Ersatzmitglieder sind gekündigt und bereits freigestellt, wir haben also kein Ersatzmitglied mehr vor Ort.

Können wir einen Beschluss fassen oder ist dieser dann unwirksam ?

Micha

5.858023

Community-Antworten (23)

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ridgeback

29.04.2009 um 11:53 Uhr

@Micael, war die Kündigung der EBRM rechtens? Hatte diese in den letzte 12 Monaten an keiner BR-Sitzung teilgenommen?

M
Micael

29.04.2009 um 11:56 Uhr

@ridgeback,

ja Kündigung war rechtens, Ersatzmitglieder haben bislang nie an Sitzungen teilgenommen - es war immer der gesamte BR vor Ort

R
ridgeback

29.04.2009 um 12:00 Uhr

@Micael, Beschlüsse sind auch mit 4 rechtens.

K
Kriegsrat

29.04.2009 um 12:09 Uhr

@ ridgeback

wie wäre das ? müsste nicht das ersatzmitglied, das sich zwar in der freistellung (einseitiger verzicht des AG auf verpflichtung zur arbeitsleistung) befindet aber noch nicht entgültig aus dem betrieb ausgeschieden ist (Kündigungstermin) zur Sitzung geladen werden ?

R
ridgeback

29.04.2009 um 12:22 Uhr

@kriegsrat, ist in Betracht zu ziehen und zu prüfen.

K
Kölner

29.04.2009 um 12:30 Uhr

@ridgeback Das sollte der BR schleunigst prüfen und vornehmen...

R
ridgeback

29.04.2009 um 12:38 Uhr

Kölner, kriegsrat, ihr habt recht, ist ja offiziell noch im Unternehmen und deshalb zu laden. :-)

M
Micael

29.04.2009 um 12:38 Uhr

@all,

trifft das auch zu wenn die eigentliche Anhöung bereits vo 5 Wochen stattfand und der entsprechende Beschluss auch von uns bereits vor 5 Wochen gefasst wurde ?

Es kommt jetzt nur nochmals um eine Anhörung weil die Zustimmung des Integrationsamt sich dermassen lange hingezogen hat, und die 4 Wochen "kulanz" die der Gesetzgeber einräumt damit überschritten wurde. Im Grunde bestätigen wir einfach nochmals einen bereits gefassten Beschluss....

Sorry, hätte ich direkt dabei schreiben sollen.....

K
Kriegsrat

29.04.2009 um 12:43 Uhr

neue anhörung - neuer beschluß bei ladungsfehler unwirksam.....

S
SpongBob

01.05.2009 um 10:32 Uhr

@Micael Meiner Meinung nach muss ein BR um einen rechtswirksamen Beschluss zu fassen, bei Krankheit eines BRM ein EBR einladen. Wenn kein EBR vorhanden ist muss mindestens die Hälfte des BR anwesend sein. Bei 5 BRM sind das mindestens 3 BRM. Aber wenn ein EBR nicht geladen wird ist der Beschluss unwirksam, es sei denn, die Krankheit des BRM ist kurzfristig eingetreten und die Zeit um ein EBR einzuladen ist zu kurz.

D
DonJohnson

01.05.2009 um 10:53 Uhr

@SprongBob es sei denn, die Krankheit des BRM ist kurzfristig eingetreten und die Zeit um ein EBR einzuladen ist zu kurz.

Und da bist du dir wirklich sicher? Darf ich das anders sehen? Was hindert eine Einladung bei kurzfristiger Erkrankung? Was geht vor, die Arbeit für den AG oder die BR Arbeit?

S
SpongBob

01.05.2009 um 11:18 Uhr

@DonJohnson Natürlich, darfst Du das anders sehen.... :-)

Es gibt Firmen, die nicht zentral sondern weit verstreut sind. Da ist es manchmal unmöglich kurzfristig ein EBR zu laden. Es ist in diesem Fall wohl auch schwierig, weil die Beiden EBR freigestellt sind.

D
DonJohnson

01.05.2009 um 11:30 Uhr

@SpongBob Hmmm, ok kommen wir zu diesem Fall zurück. Die EBRM sind gekündigt und schon freigestellt. Bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb bleiben sie aber EBRM egal ob freigestellt von der Arbeit oder nciht!

Es gibt Firmen, die nicht zentral sondern weit verstreut sind. Da ist es manchmal unmöglich kurzfristig ein EBR zu laden Ok, dieses Szenario gibt es. Dennoch muß es geladen werden. Wenn es dann aus Gründen der Anfahrt nciht rechtzeitig oder gar nciht erscheinen kann, fehlt es halt, genießt aber wieder ein Jahr lang den erweiterten Kündigungsschutz ;-)))

S
SpongBob

01.05.2009 um 11:43 Uhr

und was ist, wenn das EBRM nicht kann, weil er zuviel zu tun hat? Meines Wissens ist das kein Grund, kann der BRV dieses EBRM zwingen? Oder sollte er ihn bitten zurückzutreten, wenn das häufiger vorkommt?

D
DonJohnson

01.05.2009 um 11:46 Uhr

Dann fehlt es erstmal unentschuldigt. Klar muß dem EBRM mitgeteilt werden, dass es seine Pflicht ist zu kommen - zwingen ist aber nciht so leicht möglich! Man kann ja niemanden hin prügeln!

Zuviel Arbeit ist in der Tat kein Grund!

Bei weiteren Pflichtverstößen dieser Art kann man dann gerne mal laut über § 23 BetrVG nachdenken...

M
monalisa

01.05.2009 um 11:51 Uhr

@SpongBob, nein, zwingen kann man niemanden, ich wüsste auch nicht wie! Oder doch! Mit der Revolvermündung im Rücken - so, du gehst jetzt mit zur Sitzung?

Dass Betriebsratsarbeit vor vertraglicher Arbeit geht müsste auch einem Ersatzmitglied klar sein! Und wenn das nicht klar sein sollte, müsste man vielleicht vor dem Ersatzmitglied den AG darauf hinweisen, dass er dafür zu sorgen hat, dass ein Betriebsratsmitglied (das ist ein Ersatzmitglied in diesem Moment) problemlos zur BR - Sitzung gehen kann!

Achja, ein Ersatzmitglied bitten zurückzutreten? Von was? Ein Ersatzmitglied kann nicht zurücktreten, ein Ersatzmitglied ist kein Betriebsratsmitglied.....

S
SpongBob

01.05.2009 um 11:53 Uhr

@DonJohnson na ja, ich gehe ja lieber den netten, freundlichen Weg. Ich würde vor der Beantragung des Ausschlusses beim Arbeitsgericht lieber unser EBRM fragen ob er nicht freiwillig zurücktreten möchte, weil wir sonst Probleme mit unseren Beschlüssen bekommen könnten. Wenn er das nicht macht, kann der BR noch immer den § 23 anwenden.

M
monalisa

01.05.2009 um 11:56 Uhr

@SpongBob, nochmal! Was willst du mit dem § 23 BetrVG in Verbindung mit einem Ersatzmitglied? :-))

S
SpongBob

01.05.2009 um 11:59 Uhr

@MonaLisa wie wird der BR dieses EBRM denn los, wenn es so überhaupt nicht einsichtig ist?

D
DonJohnson

01.05.2009 um 12:03 Uhr

MonaLisa Was willst du mit dem § 23 BetrVG in Verbindung mit einem Ersatzmitglied? Im Falle einer Krankheit usw hat das EBRM die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches BRM - geht also!

Ergänzung: Habe das so zwischendurch mal auf dem letzten Seminar gefragt - aus eigenem Interesse ;-)))

M
monalisa

01.05.2009 um 12:09 Uhr

@DJ, dann, aber nur dann! Ich denke mir, dass es etwas schwierig sein dürfte, ein Ersatzmitglied, das mal BR - Mitglied ist und dann wieder nicht (oftmals eher nicht!) mit einem 23iger Verfahren an den Kragen zu gehen. Denn du kannst das EBRM nur zur Verantwortung ziehen (wenn überhaupt!!) wenn das EBRM - BR ist.

D
DonJohnson

01.05.2009 um 12:12 Uhr

@ML Ja, da gehe ich mit dir konform. In dem von mir geschilderten Fall lag eine längerfristige Krankheit vor, die dem ordentlichen BRM nciht möglich machte zur Sitzung zu kommen und das EBRM eine Teilnahme regelrecht verweigerte.

Bei kurzfristigen Erkrankeungen gebe ich dir selbstverständlich uneingeschränkt Recht ;-)))

S
SpongBob

01.05.2009 um 12:14 Uhr

@ML + DJ bei uns sind nur kurzzeitige Ausfälle zu beklagen, an denen das EBRM nicht teilnehmen möchte. Was kann ich tun?

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