Erstellt am 22.04.2009 um 11:25 Uhr von DeWalt
Hallo kamavro
Die Zeit ist so zu vergüten, als hätte der Kollege ganz normal gearbeitet. Diese fiktive Bezahlung muss alles beinhalten was er bekommen hätte, hätte er keine Betriebsratstätigkeiten ausgeübt.
§37 Abs. 2 und §78 BetrVG.
Erstellt am 22.04.2009 um 13:11 Uhr von rolfo
Das wird aber schwierig bei einem Provisionsvertreter. Die Regel wird so sein: z.B. innerhalb von 20 Arbeitstagen x Euro.
Für 1 Tag BR Tätigkeit 1/20stel.
Erstellt am 22.04.2009 um 13:42 Uhr von peanuts
Als AG würde ich mir auf alle Fälle die Zeiten ansehen, in denen dieser MA Urlaub hatte oder krank war.
Wenn die Provisionszahlungen in diesen Zeiträumen keine auffälligen Abweichungen zeigen (normale konjunkturelle Schwankungen etc. können & müssen ebenfalls berücksichtigt werden), sieht es mit einem Ausgleichsanspruch "Entgangener Gewinn wegen BR-Tätigkeit" ziemlich mau aus.
Und dann müsste noch immer der Zeitaufwand für BR-Tätigkeit in´s Verhältnis zu Urlaub oder sonst. Ausfallzeiten gesetzt werden.