Freischichtverzicht zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Firma
Hallo unser AG fordert von den AN den Verzicht auf Freischichtausgleich für schon geleistete Arbeit und diesen auch noch unentgeltlich um die wirtschaftliche Situation der Firma stabilisieren zu helfen. Aus Angst um den Arbeitsplatz sind alle bereit, freiwillig und vorrübergehend dem zuzustimmen. Sind wir als Betriebsrat berechtigt darüber eine BV zu verfassen ?? (unser Tarifvertrag wurde einseitig vom AG gekündigt, wirkt aber noch nach.
Community-Antworten (2)
08.03.2009 um 17:45 Uhr
@ micki
du machst hier mehrere baustellen auf
erstmal zum thema tarifvertrag
Um gewerkschaftlich organisierte und nicht organisierte Arbeitnehmer gleich zu stellen, haben viele Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen eine Klausel aufgenommen, die auf die Anwendbarkeit der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis dieser Arbeitnehmer ausdehnt. (sog. Gleichstellungsabrede). Endet die Tarifbindung der gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter (.B. durch den Austritt des Arbeitgebers aus dem AG-Verband), so gilt der zum Zeitpunkt der Beendigung der Tarifbindung geltende Tarifvertrag fort. Eine Anpassung an neue Tarifverträge findet nicht statt. Doch was passiert mit den Verträgen der nicht in der Gewerkschaft organisierten Mitarbeiter, bei denen der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag in der "jeweils geltenden Fassung“ verweist? Nach dem Wortlaut würden sich diese Verträge an die neuen Tarifverträge anpassen. Die gewerkschaftlich gebundenen Mitarbeiter blieben dann auf Ihren alten Löhnen, während die nicht gewerkschaftlich gebundenen Mitarbeiter regelmäßig die aktuellen tariflichen Löhne erhielten. Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass bei einer Verweisung auf die "jeweils geltenden Fassung“ auf die individuell geltenden Tarifverträge die Aufhebung der Tarifbindung des Arbeitgebers auch zu einem Wegfall der Gleichstellungsabrede kommen soll. Für Verträge, die bis zum 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden soll dies auch weiter gelten. (BAG Urteil vom 14. Dezember 2005 Az: 4 AZR 536/04) Für Verträge nach diesem Tag gilt aber eine neue Rechtslage: Der Arbeitgeber, der eine Gleichstellungsabrede in den Vertrag mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer aufnimmt, vereinbart damit tatsächlich, dass auch bei Wegfall der Tarifbindung sich die Arbeitsbedingungen des jeweils aktuellen Tarifvertrages auf diesen Arbeitsvertrag auswirken. Der Arbeitnehmer, der nicht in der Gewerkschaft ist und eine einfache Verweisung auf den jeweils geltenden Tarifvertrag in seinem Vertrag hat, soll sich damit auf die künftigen Änderungen des Tarifvertrages berufen können. Nur wenn der Arbeitgeber deutlich macht, dass die Einbeziehung des Tarifvertrages nur deshalb erfolgt, um diesen Arbeitnehmer den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern gleich zu stellen, dann entfällt dieses Recht.
BAG Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 -
08.03.2009 um 18:06 Uhr
zum thema verzicht auf leistungen aus dem tarifvertrag:
Sind im Arbeitsverhältnis beide Vertragspartner tariflich gebunden – d.h. der Arbeitgeber ist Mitglied im Arbeitgeberverband (oder war es mindestens zum Zeitpunkt des Abschlusses eines TV und während der Laufzeit) und der/die Beschäftigte ist Mitglied der Tarif abschließenden Gewerkschaft (in der Gewerkschaft ver.di oder der IG BAU), dann gelten die Regelungen des Tarifvertrages unmittelbar und zwingend. Sie dürfen nur dann verändert werden (in der Regel durch besondere betriebliche Regelungen), wenn das auch so durch den Tarifvertrag zugelassen wird. . Darüber hinaus dürfen immer dann andere Regelungen vereinbart werden, wenn diese Abmachungen enthalten, die zu Gunsten der Arbeitnehmer sind. Das ist im § 4 Absatz 3 des Tarifvertragsgesetzes geregelt. „Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten“ Daraus erfolgt im Umkehrschluss, dass es nicht zulässig und damit rechtswidrig ist, wenn tarifgebundene Beschäftigte Arbeitsvertrages „überredet“ werden , eine Kürzung ihres tariflichen Gehaltsanspruches, die Verlängerung ihrer Wochenarbeitszeit, den Verzicht auf andere Gehaltsgruppen und/oder der Verzicht auf veränderte Ansprüche innerhalb der Berufsjahrregelung(oder aller anderen Tarifregelungen) zu vereinbaren. Solche Verträge sind unzulässig und nichtig.
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