Erstellt am 07.03.2009 um 23:08 Uhr von pirat
@BR blue 23,
was steht denn im AV?
so sieht es das LAG Schleswig-Holstein vom 07.11.2007, AZ. : 4 Sa 361/07
Erstellt am 08.03.2009 um 20:25 Uhr von peanuts
"Gibt es so etwas wie Gewohnheitsrecht?"
In diesem Zusammenhang wird ein solches Recht regelmäßig durch Arbeitsrichter verneint.
" Es gibt bei uns Kollegen die schon seit Jahren nur Frühschicht arbeitet ,jetzt soll sie Wechselschicht arbeiten eine Woche früh eine Woche spät. "
Zur Wechselschicht können AN nur dann heran gezogen werden, wenn diese Option im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Also, was sagt der AV?
"Kann Sie auf Ihre Frühschicht bestehen ?"
Wenn nicht besondere Gründe (z.B. Versorgung minderjähriger Kinder im Grundschulalter) angeführt werden können, die gegen die Wechselschicht sprechen und der Einsatz in Wechselschicht arbeitsvertraglich vereinbart wurde, wird der AG ziemlich problemlos von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen können.
Erstellt am 08.03.2009 um 23:38 Uhr von Der alte Heini
blue 23
Wenn schon seit Jahren der Betrieb in Schichten arbeitet und diese Kollegen gleichzeitig nur in der Frühschicht eingesetzt wurden, kann man davon ausgehen, daß bei diesen Kollegen aufgrund kunkludenten Handelns, sich der Arbeitsvertrag soweit geändert hat, daß eine Arbeitszeitänderung im Rahmen des Direktionsrecht nicht mehr möglich ist. Dies dürfte selbst dann der Fall sein, wenn im Arbeitsvertrag Schichtarbeit vereinbart war.
Eine Änderung der Arbeitszeiten in Schichtarbeit wäre somit nur über eine Änderungskündigung möglich.