Erstellt am 04.03.2009 um 17:01 Uhr von kriegsrat
@ schnapper 007
ja , er kann, da es sich nicht um erforderliche und notwendige betriebsratstätigkeit handelt
und du somit auch keinen anspruch auf freistellung von der arbeitsleistung hast
Erstellt am 04.03.2009 um 17:17 Uhr von Der alte Heini
schnapper007
Der Besuch dürfte Freizeitvergnügen sein.
Erstellt am 04.03.2009 um 17:31 Uhr von Friedr
@ all
wie der alte Heini schon gesagt hat, ist es dein Freizeitvergnügen, und ich Glaube nicht, daß Dir dein Arbeitgeber in deiner Freizeit
tipps geben will, wie Du jene zu verbringen hast.
mfg. Friedr