Erstellt am 02.03.2009 um 10:20 Uhr von pirat
@Carola,
Probezeitkündigungen ohne Betriebsratsanhörung sind unwirksam!
Zur Klageeinreichung Frist beachten...
Erstellt am 02.03.2009 um 11:12 Uhr von Carola
Danke Pirat, aber hat sie denn überhaupt die Möglichkeit zu klagen? Sie ist ja nun erst genau 6 Monate im Betrieb gewesen!
Erstellt am 02.03.2009 um 11:20 Uhr von Lotte
carola,
bei groben Fehlern kann es sein, dass die KSchKlage auch vor Ende der 6 Monate zugelassen wird.
pirat,
Guten Morgen Haudegen...;-))
Erstellt am 02.03.2009 um 12:05 Uhr von Carola
Schönen Dank Euch allen !!
Erstellt am 02.03.2009 um 16:39 Uhr von CeDe
Mir flatterte gerade die neue Ausgabe vom Newsletter betriebsrat.online auf den Rechner - mit dem Thema "Kündigung in der Probezeit":
"Das sollten Sie über Probezeitkündigungen unbedingt wissen
Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses wird in der Regel eine Probezeit vereinbart. Diese dient dazu, sich gegenseitig zu beschnuppern und zu prüfen, ob man zueinander passt und sich eine weitere Zusammenarbeit vorstellen kann. Dementsprechend übersteht nicht jeder erfolgreich die Probezeit. Kommt der Arbeitgeber beispielsweise zu der Überzeugung, der Kollege sei für die Arbeit nicht geeignet, kommt es in der Regel zur Kündigung innerhalb der Probezeit. Denn:
Während der Probezeit gibt es keinen Kündigungsschutz
Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes genießen die betroffenen Kollegen erst, wenn das Arbeitsverhältnis
- in demselben Betrieb oder Unternehmen
- ohne Unterbrechung
- länger als 6 Monate bestanden hat und
- mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb regelmäßig beschäftigt sind.
Aber: Gewisse Regeln müssen bei einer Kündigung beachtet werden
Dass der Kündigungsschutz nicht greift, heißt allerdings noch lange nicht, dass eine Kündigung in der Probezeit automatisch immer wirksam ist. Denn auch hier sind gewisse Regeln zu beachten.
So müssen Sie als Betriebsrat wie bei jeder anderen Kündigung auch bei einer Kündigung in der Probezeit ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört werden. Obwohl der Arbeitgeber streng genommen keinen Grund für eine Probezeitkündigung braucht, muss er Ihnen die zur Kündigung führenden Gesichtspunkte mitteilen. Werden Sie nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Probezeitkündigung bereits deswegen unwirksam. Darauf sollten Sie den betroffenen Kollegen gegebenenfalls hinweisen.
Es gibt eine Kündigungsfrist und das Schriftform-Erfordernis
Eine fristlose Entlassung ist in der Probezeit nur im Falle eines wichtigen Grunds möglich (z. B. Tätlichkeit, Diebstahl, Beleidigung oder Arbeitsverweigerung). Ansonsten ist nach § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einzuhalten. Das setzt allerdings voraus, dass für das Arbeitsverhältnis überhaupt eine Probezeit gilt. Denn diese gilt nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein oder sich aus einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ergeben.
Schließlich bedarf eine Kündigung auch innerhalb der Probezeit gemäß § 623 BGB der Schriftform. Mündliche Kündigungen sind immer unwirksam. Als Betriebsrat sollten Sie außerdem immer sorgfältig prüfen, ob ein zur Kündigung Berechtigter unterzeichnet hat.
Checkliste: So prüfen Sie eine Probezeit-Kündigung
Sind Sie als Betriebsrat zu der Kündigung in der Probezeit ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört worden?
Ist die Kündigung schriftlich, d. h. mit Originalunterschrift des Kündigungsberechtigten, ausgesprochen worden?
Ist die im Rahmen der Probezeit geltende 2-wöchige Kündigungsfrist eingehalten worden?
Nur, wenn Sie alle Fragen bejahen können, ist die Kündigung in der Probezeit ordnungsgemäß erfolgt."
Dies nur mal so als Ergänzung.