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Anspruch auf Tarifbindung?

S
see-see
Jan 2018 bearbeitet

Hallo. In meinem Arbeitsvertrag steht als § 7: "Im übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis ergänzend die Vorschriften des Tarifvertrags der Südbadischen Metallindustrie vom .. Mai 1990." Mein AG war damals schon nicht im Arbeitgeberverband. Den im Vertrag genannte Tarifvertrag gibt es nicht mehr, und im Betrieb wird auf einzelne Bestimmungen des Tarifvertrags der IG-Metall Nordwürttemberg / Nordbaden Bezug genommen. Jedenfalls was Löhne und Gehälter betrifft. Nun merken wir (BR), dass die GF immer wieder diese Tarifbindung anzweifelt. Wie sieht es für mich gem. Arbeitsvertrag aus? Dort wird ja auf einen Tarifvertrag Bezug genommen, den es nicht mehr gibt. Habe ich Anspruch auf die Tarifbindung zur IG Metall, welche den in meinem Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag abgelöst hat?

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Community-Antworten (3)

E
Erwin

17.02.2009 um 12:34 Uhr

@see-see

"....Tarifvertrags der Südbadischen Metallindustrie vom .. Mai 1990." Ist der TV genau so im Wortlauft im ArbV enthalten und der AG nicht mehr tarifgebunden weil nicht mehr im Arbeitgeberverband, so gilt dieser "genau dieser o.a TV" in Gänze weiter. Also der TV von 1990.

Haben nun AN diesen nicht mehr oder nie besessen, weil sie z.B. nie in der GEW waren, haben sie ggf. Probleme sich auf Inhalte zu berufen, da sie diesen Vertragsbestandteil nicht vorlegen können.

Daher ist es sinnhaft wenn der ArbV den Text erhält ""Im übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis ergänzend die Vorschriften des Tarifvertrags xyz ... in der jeweils geltenden Fassung.."

S
see-see

17.02.2009 um 13:33 Uhr

@Erwin Das ist ja genau die Frage! DIESER Tarifvertrag ist natürlich nicht mehr gültig! Er wurde ersetzt durch neue TVs - auf die in meinem Arbeitsvertrag jedoch nicht Bezug genommen wird. Und der Arbeitgeber war bereits bei Abschluss meines Arbeitsvertrages nicht im Arbeitgeberverband und ich noch nicht in der GEW! Die Frage ist auch, inwieweit sich ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen des jetzt gültigen TVs aus der betrieblichen Übung ergeben könnte...

K
Kriegsrat

17.02.2009 um 23:54 Uhr

Insbesondere die stillschweigende Anwendung eines - ansonsten zwischen den Parteien nicht vereinbarten bzw. nicht geltenden - Tarifvertrages ist eine betriebliche Übung, wenn der Arbeitgeber gleichbleibend für einen längeren Zeitraum den Tarifvertrag für sämtliche Arbeitsverhältnisse anwendet. Die Arbeitnehmer, die den entsprechenden Tariflohn etc. entgegennehmen, nehmen das darin liegende Angebot des Arbeitgebers an. Folge: zwischen den Parteien gilt dieser Tarifvertrag als Ganzes, also einschließlich der für die Arbeitnehmer eventuell negativen Teile wie z. B. Ausschlussfristen, eventuell verkürzten Kündigungsfristen etc. http://www.mackenzie.de/PDF/Arbeitsrecht/Grundlagen/Arbeitsrecht_Grundlagen_B_Durchfuehrung_betriebliche_Uebung.pdf

...also, wenn der AG den jeweils gültigen tarifvertrag zur anwendung gebracht hat, könnte hier wohl betriebliche übung gegeben sein

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