Erstellt am 12.02.2009 um 21:17 Uhr von Laffo
@JOFA (Eishockeyhelm?)
...wenn es,bei dem BRM um seine Belange als Arbeitnehmer geht hast du recht!
Da es sich hierbei allerdings um betriebsrätliche Dinge handelt, kann das BRM an der Beratung & Beschlussfassung teilnehmen.
Erstellt am 12.02.2009 um 21:28 Uhr von Lotte
JOFA,
in Ergänzung zu Laffo, hier noch eine Präzisierung der Befangenheitsgründe aus dem Däubler.
RN 20 § 33 BetrVG
"In eigenen, den Arbeitsvertrag betreffenden Angelegenheiten, z. B. Umgruppierung, Versetzung, Kündigung oder Ausschlussantrag, hat das betroffene BR-Mitglied kein Stimmrecht"
Erstellt am 12.02.2009 um 21:54 Uhr von Laffo
@Jofa
...& noch ne Ergänzung aus'm Fitting § 33 Rn 37 22.Auflage
"Wird ein BRM durch einen Beschluß des BR in seiner Rechtsstellung als AN o. als BRM persönlich & unmittelbar betroffen8z.B. personelle Maßnahme wie Beförderung,Versetzung & Kündigung o. ein Antrag auf Ausschließung aus d.BR nach § 23 Abs. 1 Satz 2),hat es bei diesem Beschluss kein Stimmrecht. ... Bei bloßen Organisations- o. Geschäftsführungentscheidungen des BR, die die Rechtsstellung des BRM als solche nicht tangieren,wie z.B. bei der Wahl o. Abberufung des BRV, der Mitglieder des BA o. der GBR o beim Beschluss über die Teilnahme an einer Schulungs- & Bildungsveranstaltung, gilt dies allerdings nicht. Bei ihnen ist das betroffene BRM stets stimmberechtigt. ..."
Erstellt am 12.02.2009 um 21:55 Uhr von JOFA
Vielen Dank für die schnellen und ausführlichen Antworten !!!
Gruß
JOFA