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Beteiligungsrecht des BR bei freiem Mitarbeiter?

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Maria
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, liebe Forumsteilnehmer. Bei uns im Betrieb hat sich ein "freier Mitarbeiter" (= Honorararzt bzw. Konsiliararzt, stellt private Rechnung direkt ans KH). gegenüber einer Beschäftigten verbal und mit körperlicher Belästigung (Wiederholungsfall) daneben benommen. Der AG zögert mit einer Verurteilung bzw. Bestrafung. Der BR fordert per Beschluss aber ernste Konsequenzen für den Arzt als Endergerbnis. Der AG argumentiert der BR kann hier nur die Beschäftigte vertreten, hat aber kein Recht bei einem Personalgespräch mit dem Arzt dabei zu sein oder gar Forderung nach Kündigung zu stellen. Einstellung erfolgte nicht über BR, da "freier MA". Die Beschäftigte (hochschwanger!!) könnte Privatklage erheben.

Könnt ihr mir weiterhelfen? Vielen Dank. Maria

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Community-Antworten (8)

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wölfchen

12.02.2009 um 09:43 Uhr

. . . in der Zeitschrift AiB war im November oder Dezember ein Gerichtsurteil abgedruckt und kommentiert, in welchem als Leitsatz stand, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, seine Beschäftigten von Angriffen Dritter, auf die er Einfluss hat, zu schützen (und auf diesen Herrn hat er ja wohl Einfluss). Kann leider momentan nicht nachschauen, weil die Zeitschrift im BR-Büro ist und ich zur Zeit wegen einem Erkältungsbazillus überwiegend das Bett hüten muss.

K
Kölner

12.02.2009 um 09:45 Uhr

@wölfchen Wie wahr...

@Maria Wenn der AG sich in diesem Sinne auch nicht noch mit dem AGG auseinandersetzen möchte, dann sollte er schnell aktiv werden.

J
Joachim_N

12.02.2009 um 09:57 Uhr

Hallo, was sagt denn euer AGG Beauftragter dazu? Oder ist etwa noch gar keine Beschwerdestelle eingerichtet? Hier sollten wohl alle mal ein Seminar zum AGG besuchen. Die BV zur Einrichtung einer Beschwerdestelle laut AGG ist übrigends Eingungsstellen fähig.

Im übrigen ist die Judikative dem Staat vorbehalten! Der Arbeitgeber kann niemanden verurteilen oder betrafen. DEr Kollegin ist hier die Ertsattung einer Anzeige bei der Polizei anzuraten.

Gruß Joachim

M
Maria

12.02.2009 um 10:14 Uhr

Hallo, liebe Aktivisten!

wölfchen: Dir wünsche ich GUTE BESSERUNG. Den Artikel "Mitbestimmung bei Ethikrichtlinien/ 12/08 habe ich gefunden. Kölner: Leider hast du meine Frage nur halb beantwortet. Hat der BR in diesem Fall "freier MA" ein Beteiligungsrecht? Joachim_N: Alle MA hatten eine Inhouse-Schulung zum AGG. Beschwerdeestelle: Wer soll da drin sitzen? - Beschäftigte haben in unserem Unternehmen großes Vertrauen in den BR. Deshalb kommen die "mit und ohne" Beschwerdestelle eh nur zum BR. Danke für eure bisherigen schnellen Antworten. Aber vielleicht kann Kölner oder andere nochmal etwas nachlegen!!! Danke Maria

Z
Zuli

12.02.2009 um 10:16 Uhr

Hallo Maria,

was ist hier mit § 84 und § 85 BetrVG. Wenn die Kollegin sich "offiziell" bei Euch beschwert und Ihr die Beschwerde als berechtigt erachtet, könnt Ihr auf Abhilfe hinwirken und nach § 85 (2) BetrVG ja auch die Einigungsstelle anrufen. Ihr fordert den AG nur auf, dass er dafür sorgen muss, dass so etwas nicht mehr passiert, wie der AG das umsetzt, denke ich, ist dann seine Sache. Er muss Euch und dem Beschwerdeführer aber mitteilen, was er getan hat. Viele Grüße Zuli

R
RolfH

12.02.2009 um 10:34 Uhr

@Maria

"Beschwerdeestelle: Wer soll da drin sitzen? - Beschäftigte haben in unserem Unternehmen großes Vertrauen in den BR. Deshalb kommen die "mit und ohne" Beschwerdestelle eh nur zum BR."

Ganz so ist es ja nicht. Zitat aus AiB:

Beschwerderecht

§ 13 AGG gibt Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einem der genannten Gründe benachteiligt fühlen.

Daraus folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers, mindestens eine solche "zuständige Stelle" zu schaffen. Es muss sich dabei aber nicht um eine eigens dafür geschaffene Stelle handeln. Der Arbeitgeber bestimmt lediglich diese Stelle und teilt sie der Belegschaft mit. Dies kann der Vorgesetzte, eine Gleichstellungsbeauftragte, die Personalabteilung oder beispielsweise eine betriebliche Beschwerdestelle wie der Betriebsrat sein.

Auf Grund der Nähe zur Geschäftsführung dürfte jedoch die Personalabteilung als Anlaufstelle problematisch sein, weil die Hemmschwelle für Betroffene, sich zu beschweren, zu hoch sein könnte. Es sollte sich also um eine einfach zugängliche Stelle handeln, die das Vertrauen der Beschäftigten genießt, damit bei Bedarf möglichst zeitnah geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.


Wir haben eine Beschwerdestelle eingerichtet, die paritätisch aus dem GBR und Der Personalabteilung besetzt ist.

L
Lotte

12.02.2009 um 11:02 Uhr

Maria, wenn hier ein grundsätzliches Problem vorliegt und es nicht nur um diese eine, spezielle Kollegin geht, dann könntet Ihr dem AG zumindest einmal mit § 17 (2) AGG drohen. Alleine aus den Schilderungen, die Du bislang getätigt hast (keine Beschwerdestelle, wiederholte Belästigung, kein Tätigwerden des AG) lässt sich schon ein grundsätzliches Problem vermuten. Ob die Verstöße so grob sind, dass der § 17 gezückt werden kann, müsst Ihr entscheiden. Aber drohen könnte man ja mal...

N
nicoline

12.02.2009 um 11:39 Uhr

Maria Hat der BR in diesem Fall "freier MA" ein Beteiligungsrecht? Zusätzlich zu §§ 84,85 bliebe noch § 80 Abs 1 Nr 2: DKK

Der BR ist hinsichtlich der leitenden Angestellten auf das Antragsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 beschränkt.

Dieses könnte dann ja auch für die freien Mitarbeiter gelten

Antragsrecht gegenüber dem Arbeitgeber Durch das Antragsrecht gemäß Nr. 2 wird klargestellt, dass der BR nicht lediglich auf Initiativen des AG reagieren, sondern auch von sich aus initiativ werden kann. Das Antragsrecht des BR nach dieser Vorschrift ist nicht an irgendein Mitbestimmungsrecht gebunden. Er kann beim AG alle Maßnahmen beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft (bzw. einem Teil oder einer Gruppe) dienen. Es kann sich dabei um Maßnahmen auf sozialem, personellem oder wirtschaftlichem Gebiet handeln, ohne dass der BR an die Grenzen gebunden wäre, die seinen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten nach den §§ 87 – 113 gezogen sind. Das Antragsrecht kann sich auch auf rein individuelle Belange einzelner AN, z. B. in sozialen oder personellen Angelegenheiten, beziehen. Den Anträgen muss ein konkreter Bezug zum Betrieb und seinen AN zugrunde liegen. Dabei kann es sich allerdings auch um außerbetriebliche Maßnahmen handeln, die sich auf den Betrieb auswirken, z. B. Fragen der Verkehrsverbindung oder des betrieblichen Umweltschutzes. In diesen Fällen kann die Anregung an den AG dahin gehen, dass dieser gegenüber außerbetrieblichen Stellen tätig werden soll. Die Vorschrift ist weit auszulegen.

Der AG ist verpflichtet, sich mit den Anträgen und Vorschlägen des BR ernsthaft zu befassen. Die Vorschrift definiert nicht die Mittel, mit denen der BR die Zustimmung des AG zu seinen Anträgen herstellen kann, so dass die allgemeinen Grundsätze des gegenseitigen Gebens und Nehmens Anwendung finden.

Ist zwar nicht der Hammer, aber immerhin zwingt es den AG auch, sich damit auseinander zu setzen

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