Erstellt am 08.02.2009 um 13:06 Uhr von Immie
@x1micha
Gehören da nicht immer zwei zu?
Erstellt am 08.02.2009 um 13:53 Uhr von x1micha
Hallo Immi,
wozu,wofür?....
ich verstehe Deine Antwort nicht wirklich ;-(
Erstellt am 08.02.2009 um 14:01 Uhr von Immie
@x1micha
Wenn ihr die Vorlagen erst am Sitzungstag bekommt, liegt es doch an euch ob ihr alles durchackert, oder ob ihr sagt:
Nö, das geht so nicht, wir treffen uns morgen oder übermorgen oder...noch mal.
Wenn ihr den Termindruck annehmt...
Das meine ich damit.
Erstellt am 08.02.2009 um 19:05 Uhr von Biggy
Entscheidungen des Betriebsrats durch Beschlüsse können nur während einer ordnungsgemäßen Sitzung getroffen werden. Bei „Monatsgesprächen“ nach § 74 Abs. 1 BetrVG mit dem Arbeitgeber dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Auch ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren unzulässig, vgl. F.K.H.E. § 33, Rn. 21, 20. Auflage.
Eine ordnungsgemäße Einladung und rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung, am besten gleichzeitig, sind unabdingbare Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung (BAG, 28.04.1988, 6 AZR 405/86).
Der Inhalt der Tagesordnungspunkte ist so konkret wie möglich anzugeben. Pauschale Angaben, wie z.B. „Verschiedenes“ oder „personelle Einzelmaßnahmen“ reichen nicht aus (BAG, 28.10.1992, 7 ABR 14/92).
Durch die Tagesordnung muss den eingeladenen Betriebsratsmitgliedern ausreichend Gelegenheit gegeben werden sich ordnungsgemäß vorbereiten zu können. Eine Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung ist noch während der Sitzung möglich. Allerdings bedarf dies eines Mehrheitsbeschlusses. Der Ansicht, dass ein einstimmiger Beschluss erforderlich sei, kann der allgemeinen Praxis nicht mehr Rechnung tragen, vgl. F.K.H.E. § 29, Rn. 44a, 20. Auflage.
Erstellt am 08.02.2009 um 21:24 Uhr von rainer w
Haltet am besten in einer Geschäftsordnung fest, wann eine Ladung mit den dazugehorigen Unterlagen zu den einzelnen Punkten als Form und Fristgerecht zugestellt gilt. Damit habt ihr das Problem für die Zukunft aus der Welt.
Erstellt am 08.02.2009 um 22:08 Uhr von kriegsrat
@biggy
da jedes einzelne bundesland ein eigenes personalvertretungsgesetz hat, sowie zusätzlich noch ein bundespersonalvertretungsgesetz existiert,
ist es wohl etwas verwegen, betriebsräte und personalräte gleichzusetzen und davon auszugehen, daß urteile bzgl. des BetrVG bzw. verfahrensweisen aus dem BetrVG eins zu eins auch für das entsprechend gültige personalvertretungsgesetz anzuwenden sind
Erstellt am 08.02.2009 um 22:23 Uhr von Biggy
Kriegsrat du hast recht, war ein Fehler von mir. Habe nicht darauf geachtet dass PR Sitzung geschrieben war.
Ich entschuldige mich für meine Unachtsamkeit.