Erstellt am 07.02.2009 um 17:47 Uhr von aufitauchi
Gesetze sagen nichts zu Fristen, aber wenn mich nicht alles täuscht, sagt die Rechtsprechung, dass der Abmahnungsgrund max. 2 Wochen zurückliegen darf.
Erstellt am 07.02.2009 um 17:53 Uhr von USCHI66
@spakken
Die entscheidende Frage wäre hier in einem Gerichtsverfahren, wann bekam der AG Kenntnis von der Sache welche er nun abmahnt? Hat er diese Kenntnis schon vor 5 Jahren, dürfte sein Recht der Abmahnung verwirkt sein. Der AG konnte möglicher weise davon ausgehen, dass der AG dieses Verhalten nicht mehr abmahnen möchte.
Erstellt am 07.02.2009 um 17:54 Uhr von pirat
@ spakken
Der Abmahnungszeitpunkt:
Es gibt keine Frist die jemanden dazu verpflichtet innerhalb einer gewissen Zeit eine Abmahnung auszusprechen (BAG, 15.01.1986, 5 AZR 70/84).
Allerdings kann der AG das Recht auf Abmahnung verwirken. Dies geschieht dann, wenn der Abmahnungsberechtigte zu lange wartet, so dass der evtl. Abmahnungsempfänger darauf vertrauen kann, sein (Fehl)Verhalten habe zu keiner Beanstandung Anlass gegeben.
Dazu denke ich gehören 5 Jahre mit Sicherheit...
das noch dazu...
will der AG das Fehlverhalten eines MA abmahnen, darf er nicht monatelang damit warten.
So hat das LAG Nürnberg am 14.6.2005 entschieden (6 Sa 367/05).
Erstellt am 07.02.2009 um 18:25 Uhr von Immie
Hallo Freibeuter,
du weist ich bin Neugierig...aber das ist es jetzt nicht:-)
@spakken
Ich fände spannend... was der AN angestellt hat..wann der AG davon erfuhr...und ob der AG es hätte früher erfahren können...
wenn er es schon länger wusste...ob er schon früher einmal mit dem AN sprach...ob jetzt noch einmal etwas ähnliches passierte...
oder ob der AN den AG jetzt einfach mal geärgert hatte?
Erstellt am 07.02.2009 um 18:27 Uhr von Karla
Eine Abmahnung ist an keine zeitlichen Fristen gebunden, allerdings ist sie nur dann rechtswirksam, wenn sie ihre Warnfunktion tatsächlich noch erfüllen kann.
Dies trifft nicht für Abmahnungen zu, wenn die Handlungen oder Unterlassungen die dem Abmahnenden bekannt waren und die schon eine längere Zeit zurück liegen.
Begründet wird das damit, dass die Verletzung vom AGzu lange geduldet wurde.
Auch wird wird auf die Warnfunktion verwiesen und die Abmahnung kann dort nicht mehr eine Rechtsverletzung verhindern, wo diese lange zurückliegt und nicht mehr weitere Wirkungen in der Gegenwart oder Zukunft hat.
Erstellt am 07.02.2009 um 19:18 Uhr von pirat
Ahoi Immi,
das Streben nach Unbekanntem... eine typische weibliche Eigenschaft.... ;-)
Erstellt am 07.02.2009 um 19:24 Uhr von Immie
pirat,
da hast du Recht:-)
Obwohl...es kommt vor...da will man es dann irgendwann nicht mehr so genau wissen´;-)
Weisses Ponny...Weisses Ponny...Weisses Ponny...