Erstellt am 07.02.2009 um 11:58 Uhr von pirat
@sauer,
hier ist Aufklärungsarbeit gefragt.....
§ 96 Abs. 9 SGB IX
"Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der AG dem BR für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden."