Erstellt am 27.01.2009 um 16:17 Uhr von Mona-Lisa
@oller Vogel,
eine Weiterzahlung des Lohn/Gehalt's kann sich aus einem TV ergeben, könnte sich lohnen dort nachzusehen. :-)
Erstellt am 28.01.2009 um 01:36 Uhr von Der alte Heini
uhu
Der Arbeitgeber muss in der laufenden Kündigungsfrist, den Betroffenen für das Vorstellungsgespräch, unter Fortzahlung der Bezüge, von der Arbeit freistellen.
Dies gilt in der Regel nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber und bei auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisse. Gleiches gilt für die vorgeschrieben Meldung beim Arbeitsamt, mit der man sich arbeitsuchend meldet. Die Grundlage ist § 629 BGB.
Erstellt am 28.01.2009 um 07:30 Uhr von uhu
@ML
danke; im entsprechenden TV ist nix dergleichen geregelt ergo § 629 BGB;
@alter Heini
Dank auch für deinen Beitrag; leider habe ich bisher nirgends einen direkten Hinweis auf die Vorschrift zur Lohnfortzahlung finden können; wäre prima, wenn du mir einen konkreten Hinweis auf eine entsprechende Kommentierung geben könntest; der Anwalt des AG besteht auf der Freistellung ohne LF; so würde z.B. durch Tausch der Schichten keine Minuszeit anfallen; kann ich auch nachvollziehen, wurmt mich aber;