Erstellt am 26.01.2009 um 13:48 Uhr von Kölner
@Bredhard
§ 17 KSchG bekannt?
Und dann auch noch §§ 112-113 BetrVG...
Erstellt am 26.01.2009 um 14:22 Uhr von Bredhard
Hi, danke für die §§§§. Die Frage "wenn der AG versucht Kündigungen "portionsweise" abzuhandeln" wird dadurch leider nicht behandelt. Wer kann helfen?
Danke.
Erstellt am 26.01.2009 um 16:27 Uhr von Konrad
Hi
ich denke über das „wie“ wieviele und „wann“ sollte /muss euer AG mit euch einen Interessenausgleich / Sozialplan vereinbaren und diese Punkte festlegen.
Wenn ihr nicht klar kommt nehmt euch einen Anwalt.
Wer Q1 und schon wieder im Q2 abbauen muss, sehen die Arbeitsgerichte als
zusammenhängende Aktion
Erstellt am 26.01.2009 um 17:25 Uhr von orci
Hallo
soweit ich weis bedarf es einer genehmigung des AfA,wobei es nach neuen EUrecht nicht mehr auf die kündigungsfrist ankomt sondern der ausspruch der kündigung wenn es mehr als 5sind.diese bildet eine kommision bestehend aus 2vertr,.der GL 2 der AN und einem vom AfA die dann eine entscheidung trift.
orci
Erstellt am 26.01.2009 um 23:03 Uhr von Antrial
Hallo,
falls ihr einen " Kittner " habt ist in der neuen Ausgabe 2008 genau erklärt was eine Massenentlassung ist. Hier mal kurz gefasst. In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 aber weniger als 60 Arbeitnehmern - mehr als 5 Arbeitnehmer.
Bei Betrieben mit in der Regel 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer 10 von 100 oder aber mehr als 25. Bei Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30.
Anzeigepflicht des AG liegt vor wenn diese Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen ausgesprochen werden.
Wir hatten bei uns auch dieses Problem und führen deshalb genau Buch in welchem Zeitraum die Kündigungen ausgesprochen werden.
Hoffe es hielft etwas .
Antrial