W.A.F. LogoSeminare

Zustimmungsverweigerung

H
Hallo
Nov 2016 bearbeitet

Hallo nochmals die Frage habe es wahrscheinlich falsch formuliert.

Eine Mitarbeiterin soll nur Höhergruppiert werden ohne direkte Angaben von Gründen. wir haben Einsich gefordert und noch keine Nachricht Erhalten. In der kommenden BR-Sitzung muss ein Beschluss gefasst werden. können wir aufgrund der Tatsache, dass vollständige Informationen fehlen die Zustimmung verweigern. Ich möchte mir ganz sicher sein

5.20703

Community-Antworten (3)

H
huwiel

21.01.2009 um 19:43 Uhr

warum wollt ihr denn die zustimmung verweigern? ist doch immer gut wenn man mehr verdient

U
Uschi66

21.01.2009 um 20:47 Uhr

@Hallo

Bei unzureichender Information des BR kann der BR den Vorgang wegen Unvollständigkeit zurückgeben. Die Fristen, bei der MB, beginnen nicht zu laufen.

Hier einmal ein Auszug aus dem Däubler/Kittner/Klebe zum § 99 BetrVG

Rechtsfolgen verspäteter oder unvollständiger Information können sein: – Die Frist für die Zustimmungserklärung des BR wird nicht in Gang gesetzt mit der Folge, dass die Zustimmung weder als ersetzt gilt (Rn. 161) noch gemäß § 99 ersetzt werden kann (s. Rn. 206). – Eine trotzdem durchgeführte Maßnahme kann gemäß § 101 unterbunden werden (§ 101 Rn. 3). – In schwerwiegenden Fällen ist ein Unterlassungsverfahren gemäß § 23 möglich (§ 101 Rn. 21; zur Möglichkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vgl. § 01 Rn. 24). –Schließlich liegt in verspäteter oder unvollständiger Unterrichtung eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 (Rn. 153).

Gilt ein TV muss der AG auch den Bezug zum TV darstellen. Also auch warum wird wie in welcher Höhe Höhergruppiert. Der Br muss erkennen können ob die Beschäftigten hier gleich behandelt werden. Also nicht Höhergruppierung nach "Nasenfaktor".

RW
rainer w

22.01.2009 um 04:06 Uhr

Zustimmen ! Deckel drauf, und ab zu den Akten. Den AG möchte ich auch haben.

Ihre Antwort