Erstellt am 21.01.2009 um 18:43 Uhr von huwiel
warum wollt ihr denn die zustimmung verweigern?
ist doch immer gut wenn man mehr verdient
Erstellt am 21.01.2009 um 19:47 Uhr von Uschi66
@Hallo
Bei unzureichender Information des BR kann der BR den Vorgang wegen Unvollständigkeit zurückgeben. Die Fristen, bei der MB, beginnen nicht zu laufen.
Hier einmal ein Auszug aus dem Däubler/Kittner/Klebe zum § 99 BetrVG
Rechtsfolgen verspäteter oder unvollständiger Information können sein:
– Die Frist für die Zustimmungserklärung des BR wird nicht in Gang gesetzt mit der Folge, dass die Zustimmung weder als ersetzt gilt (Rn. 161) noch gemäß § 99 ersetzt werden kann (s. Rn. 206).
– Eine trotzdem durchgeführte Maßnahme kann gemäß § 101 unterbunden werden (§ 101 Rn. 3).
– In schwerwiegenden Fällen ist ein Unterlassungsverfahren gemäß § 23 möglich (§ 101 Rn. 21; zur Möglichkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vgl. § 01 Rn. 24).
–Schließlich liegt in verspäteter oder unvollständiger Unterrichtung eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 (Rn. 153).
Gilt ein TV muss der AG auch den Bezug zum TV darstellen. Also auch warum wird wie in welcher Höhe Höhergruppiert. Der Br muss erkennen können ob die Beschäftigten hier gleich behandelt werden. Also nicht Höhergruppierung nach "Nasenfaktor".
Erstellt am 22.01.2009 um 03:06 Uhr von rainer w
Zustimmen ! Deckel drauf, und ab zu den Akten. Den AG möchte ich auch haben.