Erstellt am 20.01.2009 um 18:26 Uhr von Lotte
denoc,
"Die AN sind überwiegend Studenten und haben in ihren Veträgen keine Bestimmung, die die Arbeitszeiten regelt."
Auch bei Arbeit nach § 12 TzBfG ist eine AZ festzulegen, die lediglich um 25 % überschritten werden darf. Das müsste aber individualrechtlich geklärt werden.
Ihr könnt aber Eure MBR nach § 87 (1) Nr. 2 so wahrnehmen, dass Ihr eine Klärung hinsichtlich durch Euch genehmigungspflichtiger Mehrarbeitsstunden verlangt. Ihr könnt einen Dienstplan fordern und seit bei dessen Genehmigung in der MB.
Erstellt am 20.01.2009 um 18:33 Uhr von nicoline
@denoc
§ 87 Abs. 1 Nr 1 ___glaube ich___ trifft hier nicht zu, Nr. 2 siehe Lotte und Nr. 3 nur, wenn es sich um eine "vorrübergehende" Verkürzung handelt, was sich für mich nicht so anhört! Es muß also von vornherein feststehen dass der alte Zustand inrgendwann wieder eintreten soll!
Aber § 92 und 92a solltet ihr Euch vielleicht auch noch mal ansehen!
*ist eine AZ festzulegen*
genau so ist es und zwar deswegen:
§ 2 Abs.1 Nr. 7 Nachweisgesetz
1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
2In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
7.
die vereinbarte Arbeitszeit,
(3) 1Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 ..........können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.