Erstellt am 16.01.2009 um 05:56 Uhr von kriegsrat
wie so oft hilft ein blick in den (euren) tarifvertrag
dort sind die zuschläge aufgeführt, die für nacht-, sonn- und feiertagsarbeit bezahlt werden müssen
ebenso sind dort aufgeführt, welche zuschläge für überstunden und ab der wievielten stunde bezahlt werden muß
oft werden jedoch, wenn mehrere zuschläge zusammenkommen (z.b. Nacht + Sonntag)nur die jeweils höchsten zuschläge bezahlt
ist aber auch im tarifvertrag geregelt, wie das ablaufen muß
die zuschläge sind für die tatsächlich geleisteten stunden zu bezahlen, wobei überstundenzuschläge versteuert werden müssen
was gelten bei euch noch für Regelungen zu diesem Thema ( z.b. im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.?)
für eine genauere antwort fehlen genauere informationen
gibt es keinen tarifvertrag liegt es an euch, mit dem AG entsprechende regelungen zu vereinbaren
Erstellt am 16.01.2009 um 08:55 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Dein Tipp (oder sind es gar Tipps?) ist (sind) gigantisch:
Du willst, dass der BR Dinge regelt, die er nach § 77 Abs. 3 BetrVG noch nicht einmal im Ansatz regeln darf.
Klasse...
Erstellt am 16.01.2009 um 09:32 Uhr von rolfo2
ein Kriegsrat ist ja auch kein Betriebsrat, und Kriegsräte können alles regeln ?
Erstellt am 16.01.2009 um 09:49 Uhr von kriegsrat
@ kölner
du als alter fuchs kennst doch alle möglichkeiten ?
BAG 13.8.80 "aus der wegen verletzung einer Sperrvorschrift nichtigen BV können für die AN ansprüche erwachsen"
wie schaffe ich es,trotz sperrvorschrift, eine bv zu vereinbaren, die als ein gebündeltes vertragsangebot an die AN gem. § 140 BGB umgedeutet werden kann
betriebsratsarbeit für fortgeschrittene
übrigens, habe ich was überlesen, oder hast du in diesem fall für nathan keine tipps parat ?
Erstellt am 16.01.2009 um 10:14 Uhr von RAKO
Kriegsrat war schneller :-(
vereinbaren ungleich BV (nett: kleiner- und größerzeichen schmeist das Forum kommentarlos raus). Man kann ja schliesslich mit Druck auf den AG (Überstunden die mir nicht passen verweigern) den AG zu Regelungen veranlassen, die nicht per BV geregelt werden sondern offiziell "auf seinem eigenen Mist gewachsen sind"
Zu Nathans Frage: "Ist das rechtens?"
Außerhalb des Geltungsbereichs eines TV kann der AG i.d.R. seine eigenen Vorstellungen von Vergütung einführen. Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages gelten dann natürlich diese Vorstellungen, egal wie sch**** sie sind. Das ist rechtens. Was wir als AN an Verträgen unterschreiben ist allein unser Problem. Wir müssen ja nicht - sagen zumindest einige wie z.B. das GG und das BGB, auch wenn unsere Regierung und die Agentur für Arbeit das anders sieht..... Einzige Einschränkung: Die Vorstellungen dürfen nicht sittenwidrig sein. Aber der Begriff ist ja bekanntlich deeeeehhhhnnnnbaaaar.
Erstellt am 16.01.2009 um 10:34 Uhr von Kölner
@kriegsrat
...wenn ich mir Deine Tipps so anschaue, dann möchte ich lieber keine Tipps geben. Deiner Leseschwäche will ich aber doch ein wenig nachhelfen.
Ich glaube, dass dieser AG (meiner unmaßgeblichen Meinung nach) gar nicht mal so schlechte Regelungen getroffen hat bzgl. der Abriegelung der steuerfreien Zuschläge bei Erreichen der entsprechenden Grenzen.
Nicht ganz korrekt und vielleicht auch fatal erscheint mir hier nur das 'Abfeiern' dieser Zuschläge im nächsten Monat - da müsste dann tatsächlich eine BV her, die Regelungen hinsichtlich der Kontierung der Zuschläge in Zeit (?) vereinbart.
Aber das ist vage und der Kollege sollte sich ein wenig mehr äußern.
Erstellt am 16.01.2009 um 10:54 Uhr von kriegsrat
@ kölner
was für einen sinn sollte es wohl machen, steuerfreie zuschläge bei erreichen einer "entsprechenden ?" grenze von arbeitgeberseite her abzuriegeln ? (außer kostenersparnis beim AG)
eine begrenzung der schichtarbeit liegt wohl nicht vor, wie ich nathan verstanden habe, arbeiten die leute trotzdem zuschlagspflichtige stunden, nur ohne die entsprechenden zuschläge zu bekommen ?
hier hat doch wohl nur der arbeitnehmer einen nachteil.....
und wenn meine tipps so schlecht sind, ich bin jederzeit für --- sachliche und fundierte -- kritik dankbar......
Erstellt am 16.01.2009 um 11:11 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Dein Vorschlag 'beugt' das Gesetz und die betriebliche Realität; deswegen ist das mit der konstruktiven Kritik durchaus schwierig.
Für Dich:
Seit 2004 gelten Höchstgrenzen für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonn- Feiertags- und Nachtarbeit. Je nach Lage der Dinge beim Fragesteller könnte das ein Anlass/Grund für den AG sein, so zu handeln wie er handelt.
Achja:
Der Zensit (Steuerträger) ist der AN!
Erstellt am 16.01.2009 um 13:01 Uhr von kriegsrat
@ kölner
sollte der AG wirklich an der steuerbelastung seiner AN interessiert sein ?
oder ist es nicht wahrscheinlicher, das er andere interessen verfolgt (z.b. kostensenkung, gewinnoptimierung etc.)
umgeht (gefällt mir besser als beugen) der AG niemals Gesetze, um seine ziele durchzusetzen ?
wieoft werden mitarbeiter durch AG übervorteilt, weil sie nicht ausreichend über ihre rechte bescheid wissen, und der AG dies schamlos ausnutzt?
warum dies nicht mal mit einem AG machen, wenn es klappt ?
§ 3b EStG Steuerfreiheit von Zuschlägen
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent,
2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes: 1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
Sollte es noch viele AG geben, die diese Höchstgrenzen überschreiten ?
Und hat der AG das recht zu sagen, weil der AN jetzt eine bestimmte anzahl an zuschlägen bekommen hat, ab diesem zeitpunkt arbeitet er zuschlagsfrei ?
Erstellt am 16.01.2009 um 19:51 Uhr von Nathan
Danke erstmal, bei Teil eins meiner Frage seh ich jetzt klarer. Aber was ist mit Teil zwei?
Beispiel: Unsere steuerfreien Zuschläge sind pro Monat auf 300 € begrenzt. Im Januar erarbeite ich, rein rechnerisch, nicht zuletzt durch angeordnete Überstunden, auf 500 €. D.h. 200 € fallen hinten runter. Im Februar muss ich jetzt diese Überstunden wieder abbummeln, komme dadurch also nur auf 100 € Zuschläge. Macht nach Adam Riese und Eva Zwerg für diese beiden Monate addiert 400 € Zuschläge. Hätte es diese angeordnete Umverteilung der Arbeitszeit nicht gegeben, käme ich auf 600 €. Das kann doch nicht rechtens sein, oder?
Eine BV gibt es nicht und im Arbeitsvertag stehts so, wie es auch vom AG umgesetzt wird. Das bedeutet aber nicht, dass was im AV auch rechtens ist.