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Sozialplan

S
stixer1
Nov 2016 bearbeitet

Moin Moin Zusammen, bei uns stehen wiedereinmal sozialpläne an. in der vergangenheit haben wir den Sozialplan immer nach altbewährtem schema abgearbeitet. Betriebszugehörigkeit, alter, soziale belange. Jetzt bin ich auf einen artikel gestoßen im NZA 15/2003, wo es heißt: Weiterbeschäftigungspflicht auf höherwärtigen Arbeitsplätzen. Wir haben eine struktur in diesem bereich von entgeltstufe/Arbeitsgruppe 1 - 4. In diesen gruppen arbeiten 400 Mitarbeiter. Der sozialplan würde jetzt nur arbeitsgruppen der stufe 1 + 2 Betreffen. in den gruppen arbeiten 250 Mitarbeiter. 60 Mitarbeiter verlieren Ihren arbeitsplatz. Haben jetzt ältere Mitarbeiter es werden ca. 40 Mitarbeiter sein, das recht, auf einen Höherwärtigen arbeitsplatz, da sie mehr sozialplanpunkte haben, als einige in der stufe 3 + 4? sie müssen speziell ausgebildet werden um in die stufe 3 + 4 zu kommen. Die ausbildung kostet ca. 4000 Euro pro Mitarbeiter. Ich bin der Meinung, das der BR sich mit dem AG in einer BV sozialplan, regeln kann, das nur die die mitarbeiter der stufe 1 + 2 von der ratiomaßnahme betroffen sind.

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Community-Antworten (2)

A
Angi1

15.01.2009 um 09:23 Uhr

Hallo Stixer1,

für dieses Thema würde ich euch dringend eine Schulung anraten. Es geht hier um Arbeitsplätze und es ändert sich laufend so viel zu diesem Thema, dass man ohne Schulung seiner Aufgabe nicht gerecht werden kann.

Nur als Beispiel, sehe ich eine Konfrontation mit dem Gleichbehandlungsgesetz wenn ihr die Sozialauswahl nur auf Stufe 1 + 2 beschränkt. Die Sozialauswahl muss auf den gesamten Betrieb erfolgen. Vergleichen kann man nur horizontal aber wenn eine Ausbildung nicht den Zeitraum des Kündigungsschutzes übersteigt kann auch dies möglich sein.

Um hier für die Mitarbeiter das bestmögliche Herauszuholen (Sozialplan und Interessenausgleich) ist es erforderlich sich sofort zu schulen.

MfG Angi1

S
stixer1

15.01.2009 um 09:30 Uhr

Moin Moin Angi1, wir sind schon dabei, das wir auffrischungsschulungen vornehmen. Die 60 Mitarbeiter die Ihren Abeitsplatz verlieren, werden in anderen Bereichen ( z.B. firmeneigene Jobservice Bereich) weiter beschäftigt und auch an andere Tochterunternehmen vermittelt. es werden aber auch kollegen den neuen apl nicht annehmen, weil er ca. 200 Kilometer vom wohnort entfernt ist. da hat der GBR eine BV für z.B. afinungen geregelt.

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