Erstellt am 13.01.2009 um 12:47 Uhr von Uschi66
@Willy Wichtig
Soweit die Mitglieder einer Arbeitsgruppe nicht zugleich BR-Mitglieder sind, unterfallen sie nicht dem allgemeinen kollektivrechtlichen Tätigkeitsschutz.
Also, keinen besonderen Kündigungsschutz. Diesen haben nur BRM und EBRM für 1 Jahr, sofern sie im Rahmen ihres Mandates tätig wurden. Also als Nachrücker.
Die Tätigkeit als BR oder auch die Mirtarbeit in Ausschüssen gem. § 28a BetrVG, sollte aber auch nicht aus Gründen des besonderen Kündigungsschutz erfolgen. Sondern der Sache wegen.