Erstellt am 08.01.2009 um 11:37 Uhr von didius
Hallo Frank,
grundsätzlich kann der AG mit seinen AN solche Verträge abschließen. Aber: Wenn ihr tarifgebunden seid könnt ihr der Eingruppierung widersprechen. Aber: Der DRK- Reformtarifvertrag hat in der Tat eine Öffnungsklausel für geringfügig Beschäftigte. 7,50 Euro Stundenlohn kann je nach Qualifikation schon Tarifkonform sein. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall muss trotzdem gewährt werden. Deswegen kann euer AG meiner Meinung nach ohne Probleme den Passus: "Es gelten die Tarifregelungen der DRK- Reformtarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung" ruhig in den Vertrag aufnehmen.
Siehe Sonderregelung Geringfügig Beschäftigter DRK- Reformtarif:
§ 1 Geltungsbereich
Für geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV gelten die Arbeitsbedingungen nach diesem Tarifvertrag, soweit in dieser Sonderregelung nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Arbeitszeit
1Die Arbeitszeit wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien so festgelegt, dass die für geringfügig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 geltende Höchstgrenze für das monatliche Einkommen nicht überschritten wird. 2Die Arbeitszeit wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen und/oder tariflichen Änderungen angepasst.
§ 3 Vergütung
I) Abweichend von § 18 erhält der geringfügig Beschäftige eine Stundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Entgelttabelle:
I. Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die keine oder nur geringe Fachkenntnisse erfordern Euro 6,75,
II. Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse erfordern Euro 7,50,
III. Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und eine Einarbeitung erfordern Euro 8,00,
IV. Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung erfordern Euro 8,50.
II) Der Arbeitgeber trägt die pauschale Lohnsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
DRK TV Stand 22.12.2006
Erstellt am 08.01.2009 um 11:50 Uhr von Uschi66
@Frank
weiter gilt auch für jedes Arbeistverhältnis das länger als 1 Monat dauert, das Nachweisgesetz
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/nachwg/gesamt.pdf
Erstellt am 08.01.2009 um 14:05 Uhr von didius
@ neskia
Es können in einem Unternehmen für die gleiche Tätigkeit keine 2 unterschiedliche Tarifverträge gelten. Wie soll denn das gehen? Und wo bitte schön hat eine Pflegehilfskraft was mit NGG zu tun? Wo ist denn da die Verbindung?