Erstellt am 05.01.2009 um 15:01 Uhr von Lotte
BR-niedersachsen
wo Dich der AG einsetzen kann hängt von den Vereinbarungen Deines AV ab. Erstmal bist Du auf den Arbeitsplatz eingesetzt, den Du auch vorher inne hattest. Wenn der AG Dich versetzen will, geht das nur im Rahmen deines AV und unter Wahrung der MB des BR (wenn die Bedingungen des § 95 (3) BetrVG erfüllt sind).
Erstellt am 05.01.2009 um 15:02 Uhr von carrie
@BR-niedersachsen
Also erst mal wundere ich mich, dass du bei einer Wahlperiode als freigestellter BR, diese Frage nicht selbst beantworten kannst aber gut.......
§ 38 Abs. 4 BetrVG regelt u.a., dass man innerhalb eines bzw. 2 Jahren Gelegenheit bekommen sollte, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Da kommen auch außerbetriebliche Maßnahmen in Betracht.
Es steht dir eine gleichwertige Tätigkeit aber nicht unbedingt die selbe/ der selbe alte Arbeitsplatz zu und dann natürlich so wie Lotte schrieb.