Erstellt am 01.01.2009 um 16:54 Uhr von wölfchen
. . . gibt es denn einen konkreten Anlass für diese Vereinbarung, da sie ja anscheinend nur für 2009 gelten soll?
Erstellt am 01.01.2009 um 17:11 Uhr von ridgeback
@Schipker,
Dr. Ulrich Koch , Richter am Bundesarbeitsgericht, vertritt die Meinung, dass die
Regelungsabrede eine formlose Absprache zwischen den Betriebsparteien ist, die nicht der Schriftform bedarf. Zwar ist eine Beschlussfassung auf Seiten des Betriebsrats erforderlich, die Regelungsabrede hat jedoch nicht wie die Betriebsvereinbarung unmittelbare Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten. Sie erlangt erst dadurch Wirkung für das einzelne Arbeitsverhältnis, dass der Arbeitgeber die mit dem Betriebsrat vereinbarten Regelungen einzelvertraglich in die Arbeitsverträge der Beschäftigten integriert.
Das BAG gewährt der Gewerkschaft einen Unterlassungsanspruch gegen tarifwidrige betriebliche Regelungen (Betriebsvereinbarungen, Regelungsabreden, vertragliche Einheitsregelungen). Der Antrag ist im Beschluss- und nicht im Urteilsverfahren zu verfolgen.
Erstellt am 01.01.2009 um 17:20 Uhr von Schipker
Hallo Wölfchen. Natürlich schiebt der Arbeitgeber die derzeitige wirtschaftliche Lage vor, was sonst. Nur die ändert sich auch nichts wenn die Kollegen in 3 Monaten alle geschlossen zur Arbeit gehen weil niemand mehr bereit ist seine restlichen Tage die noch überbleiben neben der Betriebsruhe zu nehmen. Und dann stehen wirklich die Hälfte der Leute in der Ecke und drehen Däumchen. Und dann ??
Gruß Schipker
Erstellt am 01.01.2009 um 18:38 Uhr von wölfchen
. . . ich wollte Deine Argumentation nicht zerpflücken, weil es tatsächlich so ist, dass einige Arbeitgeber das unternehmerische Risiko derzeit mit Hinweis auf die Finanzkrise und Wirtschaftssituation auf die Arbeitnehmer abwälzen wollen. Meine Frage zielte vielmehr darauf ab, ob es nur vorgeschobene Gründe, oder tatsächliche Schwierigkeiten sind. Für einen Betrieb, der wirklich in Schwierigkeiten steckt, können 3 Monate Verschnaufpause viel bedeuten, wenn es denn hilft, aus der Predoullie zu kommen. Und sollte der Betrieb danach trotzdem in die Insolvenz gehen müssen, haben die meisten eh einen längeren oder Dauerurlaub. Aber das könnt nur Ihr vor Ort prüfen. Für den Fall des Vorscheibens hat ridgeback schon ausführlich geantwortet . . .
P.S.: als BR würde ich eine solche Regelung nicht ohne Gegenleistung unterzeichnen.
Erstellt am 01.01.2009 um 20:45 Uhr von diealte
..dieses Thema (Kurzarbeit oder Betriebsferien) müsste der BR mit dem AG in einer BV regel. Solche Regelungen in einer Regelungsabrede gehen nicht. Den Grund hat @ridgeback richtigerweise beschrieben.
Erstellt am 01.01.2009 um 20:50 Uhr von Lotte
diealte,
gehen tut viel...
Schipker,
dass es "nur" eine Regelungsabrede und keine BV ist, kann ja auch etwas bedeuten.
Erstellt am 01.01.2009 um 21:31 Uhr von diealte
@Lotte
Das Entscheidende ist folgendes:
Eine Regelungsabrede legt keine Rechte und Pflichten für die Arbeitnehmer fest. Zielen die Betriebspartner auch auf Letzteres ab, ist eine Betriebsvereinbarung zu wählen.
@Schipker
Ein guter Beitrag zu diesem Thma. Hatte ich mir auch einmal abgespeichert.
www.dhv-cgb.de/dhv_data/info/infoblaetter/pdf/Regelungsabrede.pdf
Erstellt am 01.01.2009 um 21:35 Uhr von Kölner
@diealte
Nur so am Rande:
Bei einem solchen link der 'christlichen Gewerkschaften', sehe zumindest ich zu, dass eine zweite Meinung gefunden wird.
Erstellt am 01.01.2009 um 21:44 Uhr von Lotte
die alte,
"Das Entscheidende ist folgendes:
Eine Regelungsabrede legt keine Rechte und Pflichten für die Arbeitnehmer fest. Zielen die Betriebspartner auch auf Letzteres ab, ist eine Betriebsvereinbarung zu wählen."
eben!
Erstellt am 01.01.2009 um 22:17 Uhr von diealte
@Kölner
...stimmt. Auch ich bin von den Christlichen Gewerkschaften nicht begeistert. Wenn sie aber nun einmal einen Sachverhalt rechtlich richtig und leicht verständlich darstellen, nehme ich auch Infos von denen.
Aber ich habe auch eine zweite Menung gefunden bzw. hatte diese schon vorher. Sie findet sich im BetrVG § 77.
:-))
Dort heisst es im Kommentar: Im Gegensatz zur BV entfaltet die Regelungsabrede keine normative, die einzelnen Arbeitsverhältnisse unmittelbar gestaltende Rechtswirkung (BAG 14. 2. 91).
Es besagt das gleiche nur halt vielleicht nicht so einfach verständlich, vor allem für Nicht-BR oder Neue BR
@Lotte
gehen tut viel...
hier wollte der @Schipker doch eben wissen ob es wirliche auch rechtlich bindend für Beschäftigte ist.
Nur dieses wollte ich verdeutlichen auch für nicht so erfahrene wie Du ;-)
Erstellt am 01.01.2009 um 22:22 Uhr von Lotte
diealte,
Du hattest geschrieben:
"Solche Regelungen in einer Regelungsabrede gehen nicht"
Da bleib ich auch als "unerfahrene" ;-) bei meiner Antwort:
"gehen tut viel...
Schipker,
dass es "nur" eine Regelungsabrede und keine BV ist, kann ja auch etwas bedeuten."
Antwort 6 Erstellt am 01.01.2009 - 20:50 Uhr von Lotte
Erstellt am 01.01.2009 um 22:49 Uhr von diealte
@Lotte
Habe ich etwas falsches geschrieben oder dürfen hier nur bestimmte Menschen antworten?
Hatte nun eine ganz Weile schon immer mal mitgelesen und wollte nun auch einmal Antworten geben. Doch es scheint wohl, dass ich hier erst eine Aufnahmeprüfung hätte machen müssen.
Werde es wohl lassen hier weiter mitzumachen
"gehen tut viel...
und dass es "nur" eine Regelungsabrede und keine BV ist, kann ja auch etwas bedeuten."
sind nicht gerade vielsagende Aussagen.
Erstellt am 01.01.2009 um 22:59 Uhr von Schipker
Hallo zusammen. Vielen Dank für eure tatkräftige Hilfe. Allen wohlgemerkt !!! Leider wird hier viel mit Paragraphen und Wörtern um sich geschmissen, die dem "Normalbürger" wie mir in seiner Bedeutung und tragweite nicht ganz klar sind. Wenn ich es also richtig verstehe, dann kann der BR das zwar verabreden mit dem AG, aber der AG kann es nicht einklagen ?? Also ist es das Papier nicht wert auf dem es geschrieben steht wenn die Arbeitnehmer das nicht wollen ?? Vielleicht kann mir das ja mal jemand mit ein Paar Worten verständlich schreiben. So das ich nicht zwischen den Zeilen lesen muß. Danke für eure Mühe.
Gruß Schipker
Erstellt am 01.01.2009 um 23:00 Uhr von Lotte
diealte,
sag mal...
Du bist aber schnell zu vertreiben. Nimmst Du alles gleich so persönlich?
Kann in meiner Antwort nichts kränkendes erkennen...
Finde immer noch, dass man so ziemlich alles in einer Regelungsabrede vereinbaren kann und finde immer noch, dass es sein kann, dass der BR von Schipker es bewusst so geregelt haben könnte, dass eben in die Rechte der AN nicht eingegriffen wird.
Wenn Dich das vertreibt kann ich Dir auch nicht helfen...
Erstellt am 01.01.2009 um 23:04 Uhr von Lotte
Schipker,
so wie Du es geschrieben hast ist es genau richtig.
In der Praxis bleibt abzuwarten, was der AG nun tun will um seinen Willen durchzusetzen.
Erstellt am 01.01.2009 um 23:13 Uhr von diealte
@Lotte
Schipker, schreibt, ...... frei zu machen haben
Wenn ein BR solches in einer RA schreibt und dann dem Beschäftigten nicht erklärt, dass dieses hier keine rechtliche Bindung für den Beschäftigten hat ist es das Papier wirklich nicht wert auf dem es steht. Denn dann macht das Ganze keinen Sinn. Dem AG ist nicht geholfen und der Beschäftigte verunsichert. Letzteres ersieht man ja auch der letzten Antwort von Schipker.
Hallo Schilker,
Du solltest einmal den BR ansprechen, was er mit der RA beabsichtigte und wieso eine RA, ohne rechtliche Verpflichtung für den Beschäftigten.
Es könnte aber durchaus bei wirtschaftlichen Problemen eine sinnvolle Sache sein, wenn z.B. so Kurzarbeit vermieden werden könnte.
Erstellt am 02.01.2009 um 00:27 Uhr von Der alte Heini
Schipker
Es sollte doch erst einmal geprüft werden inwieweit der tarifliche Urlaub den gesetzlichen Erholungsurlaub übersteigt.
Dann könnte im TV geschaut werden ob es Vorgaben zur Verwendung des
tariflichen Urlaub gibt.
Haben alle den gleichen Anspruch auf Tarifurlaubstage?
Grundsätzlich hat ja jeder Arbeitnehmer ein gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Die zusätzlichen Urlaubstage, dürfte sich Tarifurlaub nennen. Für diese Tarifurlaubstage könnte im TV eine besondere Verwendung vereinbart sein. Die Verwendung des gesetzlich zustehenden Erholungsurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt.
Im Rahmen des § 87 Abs.1, Ziffer 5 BetrVG hat der BR die Möglichkeit beim Erholungsurlaub und eventuell beim Tarifurlaub, kommt auf den TV an, mitzubestimmen.
Erstellt am 02.01.2009 um 00:38 Uhr von pirat
@diealte,
nun bleib mal geschmeidig....auch ich kann an Lottes Antwort nichts kränkendes erkennen!
@Schipker,
Fakt ist....
Die Inhalte einer Regelungsabsprache können weder BR/ AN noch AG im Streitfall durchsetzen!
@Fenja,
ok....du verstehst es nicht!