Beteiligung an einer Betriebsversammlung - BR-Arbeit?
Hallo wer kann mir helfen ?
Im Inland mit zwei Standorten ist die Zusammenarbeit der BR-Vorsitzenden nicht harmonisch. Zwecks einer Einladung zur Betriebsversammlung hat der Vorsitzende abgesagt und in einer BR-Sitzung die teilnahme an die BR-Mitglieder freigestellt.Es haben sich welsche zur Verfügung gestellt und es wurde mit OK befunden.Da bei dieser Sitzung kein Schriftführer anwesend war wurde dieses auch nicht Protokolliert.Dies war in der Vorzeit auch schon öffters passiert das Beschlüsse mündlich getroffen wurden und dann keine Probleme gab. 1 Tag vor Abreise signalisierte der Vorsitzende das wir nicht berechtigt seien zu fahren ohne irgenwelsche Angaben von § oder Argumenten.Nach Rücksprache mit dem anderen Werk bekammen wir gesagt es ist BR-Arbeit und somit OK Nach Teilnahme der Personen an der Betriebsversammlung im anderen Werk gibt es jetzt Probleme mit der Personalabteilung wir wären nicht berechtigt gewesen an dieser Versammlung teilzunehmen.Was ist hier richtig
Community-Antworten (7)
13.12.2008 um 09:57 Uhr
@Bodo1 Ich bin ein wenig irritiert. Was habt ihr mit der BetrVers im anderen Werk zu tun? Gab es einen besonderen Grund für die Einladung?
13.12.2008 um 10:40 Uhr
Ahoi Immi, "Da bei dieser Sitzung kein Schriftführer anwesend war wurde dieses auch nicht Protokolliert.Dies war in der Vorzeit auch schon öffters passiert das Beschlüsse mündlich getroffen wurden "
was mich noch mehr irritiert ist die Tatsache, was der BRV Guru alles so treibt....unterirdisch.... ;-) Müsste man doch Abhilfe schaffen! Da fiele mir einiges dazu ein....
14.12.2008 um 01:23 Uhr
Hallo Kollegin u. Kollegen Immi & Pirat
Wo ist das Problem wenn 2 Firmen zusammen gehören und man sich einladen tut ?? Das war allerdings das erste mal.
Was für Abhilfen stehen denn zur Verfügung
Gruß Bodo 1
14.12.2008 um 10:24 Uhr
@Bodo 1, "Da bei dieser Sitzung kein Schriftführer anwesend war wurde dieses auch nicht Protokolliert.Dies war in der Vorzeit auch schon öffters passiert das Beschlüsse mündlich getroffen wurden und dann keine Probleme gab"... Ich setzte mal voraus dass du weisst wie eine ordentliche Einladung zur BR Sitzung zu erfolgen hat... Ich setzte mal voraus dass du weisst wie man rechtssichere Beschlüsse fasst.... Ich setzte mal voraus dass du weisst was Protokollführung heisst.... Ich setzte mal voraus dass du weisst was die Befugnisse des BRV betrifft.... Ich setzte mal voraus dass du weisst wie man so einen BRV disziplieniert....
es liegt mir fern dich zu kritisieren, aber das ist im höchsten Masse unprofessionell!
14.12.2008 um 11:28 Uhr
@Bodo1 Da sind noch ein paar Fragen... -In welcher Funktion war euer BR Eingeladen? -Weiss euer BRV nicht das die Erstellung eines Protokolls in letzter Konsequenz sein Problem ist? -War euer AG im Vorfeld über die Einladund informiert? -Hattet ihr euch für die BetrVers abgemeldet? -Wusste euer BRV vielleicht das das schief geht und hatte aus diesem Grund abgesagt? -Habt ihr einen Gesamtbetriebsrat? -Wie lange seid ihr schon im Amt? -Habt ihr schon Schulungen besucht?
Sorry, aber das hört sich alles sehr merkwürdig an.
16.12.2008 um 09:44 Uhr
@Bodo1 Das Ihr mit der Beschlussfassung (die ist schriftlich niederzulegen) Mist gebaut habt wurde schon massiv kritisiert.
Was die Frage der gegenseitigen Einladung von "verwandten" Betriebsräten angeht, kann ich Dich bestätigen. Sofern auf diesen Betriebsversammlungen regelmäßig Themen angesprochen werden, die beide Betriebe/Unternehmen angehen, kann das durchaus Sinn machen. Ist zumindest bei uns so. Wir sind in gewissem Maße wirtschaftlich voneinander abhängig, und sofern derartige Themen zur Sprache kommen laden wir uns gegenseitig ein, sonst eher nicht.
Was die Freistellung dafür angeht:
Jedes BR-Mitglied hat nach §37/2 BetrVG einen eigenen Ermessensspielraum, welche Arbeiten als Betriebsrat er für erforderlich hält und inwieweit es erforderlich ist, sich dafür freizustellen. Ein Beschluss des BR ist dafür weder erforderlich noch ist ein derartiger Beschluss eine Begründung für die Arbeitsfreistellung. Hat das BR-Mitglied nach gewisenhafter Prüfung die Arbeitsbefreiung für erforderlich gehalten und stellt sich nachher heraus, dass diese objektiv doch nicht notwendig war, so hat diese Fehleinschätzung auf den Lohnfortzahlungsanspruch des BR-Mitglieds keinen Einfluss. Bei einer derartigen Fehleinschätzung des BR-Mitgliedes ist auch eine Abmahnung unzulässig (aus Fitting RN 38-41 zu §37 BetrVG).
In Deinem Sinne: Wenn Ihr zu der Betriebsversammlung des anderen BR eingeladen seid UND zu erwarten ist, das Themen angesprochen werden, die Eure Arbeit betreffen (was in der Regel der Fall sein sollte, wenn es einen Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat gibt, aber auch weil dies aus der Tagesordnung bzw. Rückfrage beim anderen BR hervorgeht), dann könnt Ihr Euch mit relativer Sicherheit freistellen. Kommt dann doch kein für Euch interessantes Thema zur Sprache, tut das nichts zur Sache. Ihr müsst Euch allerdings immer die Frage stellen, wie viele BR-Mitglieder erforderlich sind. Sofern der andere Betriebsrat Euch nicht als Unterstützung, Sachverständiger, Redner, etc. eingeladen hat, wird in der Regel die Teilnahme eines Mitgliedes ausreichend sein. Aber selbst eine Fehleinschätzung dieser Art berechtigt den AG nicht zu drastischen Maßnahmen. Allerdings solltet Ihr diese Fehleinschätzung nicht regelmäßig wiederholen.
16.12.2008 um 17:09 Uhr
Mit der letzten Absatz gehe ich nicht konform!
"Andere Personen dürfen nur auf Einladung des BR anwesend sein, wenn dies im Rahmen der Zuständigkeit der Betriebsversammlung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben sachdienlich ist."
Die Teilnahme betriebsfremder BRM (ohne aktiven Part) erfüllt diese Norm sicherlich nicht.
"Unter diesen Voraussetzungen sind neben den nach § 80 III hinzugezogenen Sachverständigen oder Dolmetschern - auch gegen den Willen des AG - Referenten, BETRIEBSFREMDE MITGLIEDER DES GBR ODER KBR, des WA und Vertreter der AN im Aufsichtsrat teilnahmeberechtigt."
Ich kann nicht erkennen, dass betriebsfremde BRM vorgenannter Personengruppen eingeladen wurden. Somit dürfte die Teilnahme betriebsfremder AN (BRM hin oder her) ebenfalls gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit verstoßen.
"Endlich darf jeder teilnehmen, den BR und AG gemeinsam eingeladen haben oder dessen Einladung durch den BR der AG nicht widerspricht, soweit dies nicht gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit verstößt."
Eine gemeinsame Einladung BR & AG lag wohl eher nicht vor. Und ein möglicher Widerspruch des AGs setzt dessen Kenntnisnahme dieser Einladung voraus (was vermutlich auch nicht der Fall war).
Summa summarum teile ich auf Grund der bislang bekannten Angaben die Meinung der Personalabteilung und kann auch keine ERFORDERLICHE Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erkennen.
Falls es einen GBR gibt, können gemeinsame Themen problemlos in diesem Gremium oder im Rahmen einer Betriebsräteversammlung besprochen werden.
P.S. Zitate = ErfK
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