W.A.F. LogoSeminare

Fristbeginn - bei Kündigungszustellung?

K
Katjuscha
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

welcher Gesetzestext verweist auf die Frist für Zustellung. In unserem Fall wurde eine Kündigung erst nach offiziellen Arbeitsende der Firma unserer Vorsitzenden zugestellt. Wir vertreten die Meinung, dass die Frist erst am darauffolgenden Tag beginnt zu laufen.

Um konkrete Antworten bittend

Eure Katjuscha

4.25906

Community-Antworten (6)

D
DonJohnson

18.11.2008 um 16:52 Uhr

Die ordnungsgemäße Unterrichtung durch den Arbeitgeber detzt die Frist in Gang. Dabei ist zu beachten, dass der Tag des Eingangs der Information nitcht mitzählt (§§ 187 Abs 1, 188 Abs 2 BGB). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag, A,stag oder Sonntag, so verlängert sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag / Arbeitstag (vgl § 193 BGB). Auch nachzulesen im Schoof Betriebsratspraxis A bis Z unter Stichwort Fristen.

DAH
Der alte Heini

18.11.2008 um 19:35 Uhr

Katjuscha Zur Berechnung der Fristen im Arbeitsrecht gibt es zum o.G. unterschiedliche Ansichten. Es gibt Kommentare die der Meinung sind, dass eine Zustellung bis 24:00 Uhr ausreicht und somit die Frist beginnt. Andere Kommentierungen sind der Meinung, dass nur eine Zustellung bis zum offiziellen Arbeitsende möglich ist.

Ich würde die Fristberechnung gem. BGB vornehmen, dann ist der BR auf der sicheren Seite.

D
DonJohnson

18.11.2008 um 19:50 Uhr

@deralte Heini Bei den erwähnten Kommentierungen muß aber sichergestellt sein, dass der BR bzw als sein Sprecher der BRV oder seines Stellis die Möglichkeit hat, eine solche Erklärung vom Arbeitgeber erhalten zu können - siehe dazu auch Schichtdienst. Oder auch, dass es ihm Möglich ist, sein Postfach der Firma auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten einsehen zu können (eigener Schlüssel usw.) Dann gibt es tatsächlich unterschiedliche Meinungen in verschiedenen Kommentaren und auch unterschiedliche Urteile was der Bedinn der Frist an geht. So oder so halte ich mich da lieber auch ans BGB. Und noch ein vielleicht kleiner Trumpf. Bei einer außerordentlichen Kündigung würde ich dann den einen Tag tatsächlich weiter verstreichen lassen, sollte sie dann ausgesprochen werden hat der BR neinen Kommentar abgegeben. Lt aunseren vorsitzenden Richter an einem LAG würd das die Frage aufwerfen, warum der BR sich nciht geäußert hat und somit die einwandfreie Anhörung des Gremiums nciht vollzogen worden sein könnte. Eine Überprüfung hätte ur Folge, dass die Frist nach BGB nicht eingehalten wurde - erst mal so grundsätzlich.Ist vielleicht wackelig, aber AR2 Seminar sagte das aus. Wohlgemerkt von einem Richter LAG

DAH
Der alte Heini

18.11.2008 um 20:53 Uhr

Don Johnson Wie es Katjuscha handhabt ist ihre Sache. Zu der Aussage des Richters vom LAG fällt mir spontan nachstehender Spruch ein: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

D
DonJohnson

18.11.2008 um 21:19 Uhr

Jepp, oder auch: "Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe"

K
Katjuscha

18.11.2008 um 21:52 Uhr

@Don Johnson & Der alte Heini

na dann will ich mir mal die Schuhe anziehen...;-) Vielen Dank

Katjuscha

Ihre Antwort