Erstellt am 15.11.2008 um 15:14 Uhr von waschbär
@PAUSE;
BAG Urteil vom 27.06.1990 - 7 AZR 292/89
Nimmt ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs 6 BetrVG teil, so hat es keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung nach § 37 Abs 3 BetrVG. Betriebsratsmitglieder muss der zusätzliche Zeitaufwand also nicht zusätzlich ausgeglichen werden. Das BAG begründet dies mit dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Betriebsratsmitglieder sollen bei Dienstreisen so wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt werden. Das bedeutet aber, dass tarifliche oder betriebliche Dienstreiseregelungen, falls sie für den Betrieb existieren, zu berücksichtigen sind. Eine solche Regelung kann dazu führen, dass der Zeitaufwand für Dienstreisen - und das schließt die Reisezeit von Betriebsratsmitgliedern ein - entsprechend auszugleichen ist.
BAG vom 16. 4.2003 - 7 AZR 423/01
Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied bei Betriebsratstätigkeiten aufwendet, kommt es auf die im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen an. Das folgt aus dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gegenüber Betriebsratsmitgliedern gemäß § 78 Satz 2 BetrVG.
endlich mal wieder Erster... ist schon lange her .-)))
Erstellt am 15.11.2008 um 15:16 Uhr von Uschi
Hallo Pause,
normalerweise wird bei TZ-Kräften die Mehrarbeit als BR nicht bezahlt. Die Mehrzeit, die durch eine BR-Schulung entstanden ist, sollte durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Warum ist es bei Dir nicht möglich? Gem. Betriebsverfassungsgesetz § 37 ist die Freizeit vor ABlauf eines Monats zu nehmen und wenn dies nicht möglich ist, dann ist die Zeit zu vergüten.
Erstellt am 15.11.2008 um 15:29 Uhr von Muschi
Dachte das du das lesen solltest.
Teilzeitbefristungsgesetz
§ 5 Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.