Erstellt am 09.11.2008 um 16:44 Uhr von kallinrw
§ 50 Zuständigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Der GBR besteht selbstständig neben den einzelnen BR des UN. Er ist diesen weder übergeordnet noch zur Erteilung von Weisungen befugt , Umgekehrt ist der GBR auch nicht verpflichtet, Weisungen der einzelnen BR zu folgen.
§ 51 BetrVG - VII. Organisation und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrat
Nach Abs. 1 sind für die Organisation und Geschäftsführung des GBR eine Reihe von für den BR geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Insoweit wird auch auf die Erl. zu den in Bezug genommenen Regelungen verwiesen.
Nach § 26 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Gesamtbetriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Gesamtbetriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
§ 51 Abs. 3 BetrVG modifiziert die Grundsätze des § 33 BetrVG über die Beschlussfassung für den Gesamtbetriebsrat unter Berücksichtigung der Stimmengewichtung nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG.
§ 51 Abs. 3 S. 3 BetrVG enthält eine doppelte Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit des Gesamtbetriebsrats: An der Beschlussfassung müssen erstens mindestens die Hälfte der Gesamtbetriebsratsmitglieder teilnehmen. Zweitens müssen die teilnehmenden Mitglieder mindestens die Hälfte des Stimmengewichts aller Gesamtbetriebsratsmitglieder vertreten. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 51 Abs. 3 S. 3 HS 2 BetrVG).
Soweit nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Maßgeblich ist nicht die Zahl der anwesenden Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, sondern die Anzahl der nach § 47 Abs. 7 bis 9 gewichteten Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Der Vorsitzende ist also an die Beschlussfassung des GBR gebunden ,und hat nur diese umzusetzen.