Erstellt am 07.11.2008 um 14:55 Uhr von Lotte
Gerd,
Du scheinst nicht der einzige mit diesem Problem. Schau mal unter 25644, orci hat fast die gleiche Frage gestellt und peanuts hat dort sehr richtig darauf hingewiesen:
"Nein! Ein Vorgriff auf das nächste Kalenderjahr ist per Gesetz definitiv nicht vorgesehen, da sich der Urlaubsanspruch ausschließlich auf das jeweilige Kalenderjahr bezieht. Somit wäre eine solche Regelung rechtswidrig!"
Erstellt am 07.11.2008 um 17:03 Uhr von betriebsratten
@lotte
Der gesetzliche Mindesturlaub ja...deshalb auch das Gesetz.
Aber was ist mit tarifvertraglich über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Urlaub?
Erstellt am 07.11.2008 um 17:04 Uhr von peanuts
"Dadurch könnten wir zumindest in 2008 von Kurzurlaub absehen ?"
Ich nehme an, Du meinst Kurzarbeit!
Bei allem Verständnis dafür, dass es derzeit sicherlich in manchen Betrieben hakt, aber als BR sollte man eines nicht vergessen, dass ein Unternehmer ein unternehmerisches Risiko zu tragen hat und es möglich sein muss, auch Zeiten einer vorüber gehenden Flaute überstehen zu können, ohne das unternehmerische Risiko auf seine ArbeitnehmerInnen abzuwälzen.
Ich unterstelle ganz bewusst, dass derzeit mancher AG die "Gunst" der Stunde nutzt, um mit solchen Vorschlägen an den BR /die Belegschaft heran zu treten. Lasst Euch keinen Sand in die Augen streuen.
Ich würde mich definitiv nicht auf einen Vorgriff "Urlaub 2009" einlassen. Wenn z.B. eine miese Auftragslage Kurzarbeit bedingen würde, dann NUR nach vorheriger Antragstellung und Genehmigung durch die Agentur für Arbeit.
Erstellt am 07.11.2008 um 17:34 Uhr von Lotte
betriebsratten,
das müsste dann aber auch per TV festgeschrieben sein, dass dies erlaubt ist. Das BUrlG gilt für den gesamten Urlaub.
Ich gebe hier peanuts voll und ganz Recht!
Erstellt am 07.11.2008 um 19:30 Uhr von Immie
Der Kommentar zu §7 BUrlG sagt da etwas , sagen wir, interessantes.
Eine Regelung zum "Urlaub auf Vorgriff" verstösst , soweit gesetzliche oder tarifliche Urlaubsansprüche betroffen sind, gegen Gesetz und Tarifvertrag.
Die im Vorgriff gewährten Urlaubstage kann der AN im Urlaubsjahr noch einmal fordern, ohne zur Rückgewähr des bereits erhaltenen Urlaubsentgelts verpflichtet zu sein.
Erstellt am 07.11.2008 um 19:33 Uhr von Lotte
Immi,
das ist wirklich interessant und würde sicher einige AG überraschen
Erstellt am 08.11.2008 um 07:59 Uhr von peanuts
"Das BUrlG gilt für den gesamten Urlaub."
Das BUrlG regelt ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Aber... mir ist bislang noch nie ein AV/TV begegnet in welchem geregelt ist, dass Urlaubstage, die über den gesetzlichen Anspruch hinaus gehen, gesondert behandelt werden dürfen.
Und noch wichtiger, falls es eine solche Vereinbarung geben würde, müsste in Urlaubsanträgen zwischen den gesetzlichen und darüber hinaus gehenden Urlaubstagen unterschieden werden, weil ansonsten nicht festgestellt werden kann, wie viel Urlaubstage aus welchem "Topf" beansprucht bzw. gewährt werden.
So müsste ein Antrag im Prinzip so aussehen: Urlaub vom 2.1.2009 bis 6.1.2009 = 3 Tage (Urlaubskonto: BUrlG) + 7.1. bis 9.1.2009 = 3 Tage (Urlaubskonto: Zusatzurlaub)
Würde ein Vorgriff auf´s Jahr 2009 erfolgen, wie will der AG beweisen, dass nur auf "zusätzliche" Urlaubstage zugegriffen wurde und der gesetzliche Mindesturlaub für das Jahr 2009 unangetastet geblieben ist?
Gäbe es eine solche Vereinbarung (AV/TV), wäre ein solcher Vorgriff in der Tat denkbar.
Erstellt am 08.11.2008 um 09:40 Uhr von Lotte
peanuts,
"Das BUrlG regelt ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch.",
Dazu würde ich gerne mal wissen, woher Du/Ihr das nehmt.
Das BUrlG spricht immer von Jahresurlaub und in § 3 wird dieser Urlaub definiert als MINDESTGRÖßE von 24 Tage.
In § 5 ist dann wieder von Jahresurlaub die Rede.
Und in § 5 (3) heißt es sogar: "in dem ihm zustehenden Umfang"
Wenn Ihr meint, dass das Gesetz lediglich die Dauer des gesetzlichen Urlaubsanspruch regelt, stimme ich Euch zu, aber m.E. ist das Gesetz auf den gesamten durch TV oder AV festgelegten Urlaub anzuwenden.
Erstellt am 08.11.2008 um 13:09 Uhr von peanuts
"...aber m.E. ist das Gesetz auf den gesamten durch TV oder AV festgelegten Urlaub anzuwenden."
Damit hast Du ja auch Recht, vergisst aber die Vertragsfreiheit.
Solange der gesetzliche Mindestanspruch nicht berührt wird und nicht gegen den des § 7 Abs.2 Nr.2 BUrlG oder einen geltenden TV verstoßen wird, halte ich im Sinne der Vertragsfreiheit viele Dinge für möglich.
Aus diesem Grund hatte ich darauf hingewiesen, dass ein TV oder ein AV "Sonderregelungen" zulassen müssten, was wohl kaum der Fall sein wird.
Erstellt am 08.11.2008 um 13:55 Uhr von Lotte
peanuts,
also meinten wir im Grunde das Gleiche...