Erstellt am 05.11.2008 um 21:44 Uhr von rainer w
@see-see
Die Verlängerungen vo befristeten Arbeitsverträgen ist nach §99 BetrVG wie Neueinstellungen zu behandeln
Erstellt am 06.11.2008 um 08:30 Uhr von rolfo2
Befristung im Anschluss an eine Ausbildung
BAG vom 10.10.2007 – 7 AZR 795/06 (TzBfG)
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.