Erstellt am 21.10.2008 um 10:43 Uhr von carrie
@Frank
Natürlich seit ihr in der Mitbestimmung!
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Eine unternehmerische Entscheidung sieht anders aus. Schließlich sind eure Kollegen ja keine Leibeigenen des Arbeitgebers, der über sie verfügen kann, wann immer es ihm danach gelüstet.
Deshalb hat sich der Gesetzgeber diese tollen Dinge ausgedacht ;-))
Sollte er an eurem MBR zweifeln, entscheidet das ArbG im Beschlussverfahren. Diesen Weg müsst ihr dann allerdings auch bereit sein zu gehen.
Erstellt am 21.10.2008 um 10:44 Uhr von VIONÄR
Tolle Fortbildung, Thema war wohl: Wie rede ich dem BR Unfug ein!
Arbeitszeit ist generell mitbestimmungspflichtig, wenn es da Meinungsverschiedenheiten gibt, so müssen sich eben andere Institutionen dem Thema annehmen. Zum streiten gibt es Anwälte, und in Deinem Fall freuen die sich riesig, weil mit wenig Aufwand erfolgversprechend.
Wenn jetzt alles, was wegen unternehmerischer Entscheidungen durchgesetzt werden soll, aus der Mitbestimmung fällt, so brauchen wir auch keine Betriebsverfassung mehr und somit auch keine Betriebsräte!
Wäre natürlich der Idealfall, aber die Gedanken von Marx und Engels sind bereits gescheitert!
Erstellt am 21.10.2008 um 10:50 Uhr von angelique
Regelungen über die Arbeitszeit sind Gegenstand zwingender Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Es ist also durch den Betriebsrat mitzubestimmen, wie die Sollzeiten, die Kern- und Gleitzeiten festgelegt werden.
Auszug aus dem Arbeitszeitgesetz:
§ 5. Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.