Erstellt am 11.07.2008 um 06:27 Uhr von Werner
Moin Smiley,
Im kollektiven Arbeitsrecht dominiert unvermindert die Kopfzahl-Berechnung ohne Arbeitszeitfaktor. Jeder Mitarbeiter zählt mit dem Faktor 1,0, ungeachtet seiner tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
Allerdings sind Leiharbeitnehmer nicht mit einzurechnen.
Erstellt am 11.07.2008 um 06:56 Uhr von mainpower
@Werner,
die Leiharbeiter sind unter gewissen voraussetzungen mitzuzählen.Einzurechnen sind sie wenn die Leiharbeitnehmer länger als 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind. §9 I. 4+5 BetrVG Fitting 24. Auflage
Erstellt am 11.07.2008 um 07:35 Uhr von Werner
@mainpower,
aber nicht für den Schwellenwert der Freizustellenden nach §38; und das war hier gefragt.