Erstellt am 19.05.2008 um 11:54 Uhr von Zuli
Hier greift §116 SGBIX, und auch der AG kann sich den Schwerbehinderten Menschen so lange anrechnen lassen. Also müsste bis Ende Juni der Urlaub angerechnet werden. Also 50% Urlaub von 5 Tagen, ergibt meines Wissens 3Tage Urlaub, da aufgerundet wird. Nichts desto trotz sollte die Kollegin wenigstens einen Gleichstellungsantrag bei der agentur für arbeit stellen. So hätte sie wenigstens auch in Zukunft einen besonderen Kündigungsschutz. Wobei ich meine Kollegen immer gahingehend berate, gegen eine Runterstufung Widerspruch einzulegen. Denn ein GdB von 50 hat doch eigentlich viele Vorteile.
Erstellt am 19.05.2008 um 12:01 Uhr von pit47
Hallo Kunigundem,
hier der Gesetzestext dazu:
"§ 116 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides."
Die Kollegin hat also Anspruch auf anteiligen Sonderurlaub bis zum Ende Schwerbehindertenschutzes.
Erstellt am 20.05.2008 um 17:51 Uhr von Schulte
Hallo! Ein guter Rat von mir ! Auf keinen Fall die Herunterstufung annehmen! Es gibt einen Institution die Heißt Reichsbund. Diese kümmern sich sehr gut um solche Angelegenheiten. Ich selbst bin auch zu 80 Prozent schwerbehindert.
Gruß B.Schulte