Erstellt am 13.05.2008 um 11:41 Uhr von SchakKlusoh
Guten Tag,
1) Das AGG kann nicht ´negativ´ angewendet werden. Man darf also niemandem auf Grund das AGG etwas wegnehmen.
2) Es wäre zu klären, ob dieser Extratag Urlaub in einer Betriebsvereinbarung steht, oder betriebliche Übung ist. Wenn er in einer BV steht, kann es der BR einklagen. Wenn es betriebliche Übung ist, müßte meines Erachtens nach ein einzelner klagen. (Ich bin allerdings kein Rechtsanwalt.)
3) Ohne Unterrichtung des BR ist die Maßnahme nicht rechtens. Ihr solltet auf jeden Fall, den Arbeitgeber beim nächsten offiziellen Treffen daraufhinweisen. Oder im BR beschliessen, ihm einen Brief zu schreiben. Notfalls beschliesst Ihr im BR, daß Ihr einen RA beauftragt.
Grüße
Schak
Erstellt am 13.05.2008 um 11:57 Uhr von Konrad
@Schak: Wo steht den das im AGG, dass nichts gestrichen werden darf?
Der im § 7 AGG Benachteiligungsverbot trifft bei einem entgangenen freiwilligen Vorteil als Benachteiligung m. E. nicht zu.
Worauf begründete sich der eine Tag Urlaub extra auf eine BV auf einen rechtsgültigen TV, eine Zusage im Arbeitsvertrag ? Dann kann man sicher was tun, aber sollte es sich nur um eine „nette Geste“ der GL handeln, kann GL diesen Vorzug jederzeit ändern und eben gesetzeskonform streichen.
Wann die Angesellte eingestellt wurde, spielt dann rechtlich m. E. keine Rolle.