Erstellt am 28.04.2008 um 11:37 Uhr von pirat
@Nele
..."Welche Person hat einen besonderen Kündigungschutz?" ....
Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG) 12 Monate
Frauen während der Schwangerschaft (§ 9 MuSchG)
Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub / Elternzeit (§ 18 BErzGG)
Schwerbehinderte (§§ 85ff SGB IX)
Auszubildende (§ 15 BBiG)
Wehrdienstleistende / Zivildienstleistende (§ 2 ArbPlSchG)
besondere Betriebsbeauftragte ...
Warum wohl sind sie so besonders *schutzwürdig*? Denk mal nach!
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/kuendigung.htm
Erstellt am 28.04.2008 um 11:39 Uhr von Efaienaerbeer
§ 15 Abs. 2 Kündigungschutzgesetz: 1 Jahr Ausschluss der ordentlichen Kündigung für BR-, PR- und JAV-Mitglieder nach dem Ausscheiden aus dem Amt. D.h. in dieser Zeit dürfen sie nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung besteht. Der Grund für diese Regelung ist, dass hochgekochte Gemüter wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber im Rahmen der Amtsausübung sich erstmal ausgiebig abkühlen sollen. Das ehemalige BR-Mitglied also nicht quasi aus Rache nach Ende der Amtszeit direkt rausfliegt. Der Gesetzgeber meint, dass nach einem Jahr der normale Arbeitsalltag eingekehrt ist und der Arbeitgeber wird dann nicht mehr wegen der alten Geschichten "nachtreten".
Wahlvorstände und Wahlbewerber, die nachher nicht gewählt werden haben übrigens auch nachlaufenden Kündigungsschuz - allerdings nur 6 Monate (§ 15 Abs. 3 KSchG).
Erstellt am 28.04.2008 um 11:47 Uhr von Nele
Vielen Dank für eure Hilfe!
Manchmal ist es schwer sich von der Theorie in die Praxis um zu denken. Zu mal ich in meinem Betrieb keinen Betriebsrat habe. Und ich diesen nur theoritsch lerne, aus den Büchern.