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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Prüfungsfrage - Welche Person hat einen besonderen Kündigungschutz?

N
Nele
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich stehe kurz vor meiner Abschlussprufung zur Groß- und Außenhandelskauffrau und hatte bei meinen Aufgaben eine Frage dabei die ich mir nicht erklären kann. Die Frage "Welche Person hat einen besonderen Kündigungschutz?" Antwort: Ein ehemaliges Betriebsratsmitglied seit 9 Monaten aus dem Amt. Wieso ist das so? In meinen Bücher habe ich nichts gefunden. Wie lange haben die Mitglieder nach ausscheiden noch besonderen Kündiungsschutz?

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Community-Antworten (3)

P
pirat

28.04.2008 um 13:37 Uhr

@Nele ..."Welche Person hat einen besonderen Kündigungschutz?" .... Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG) 12 Monate Frauen während der Schwangerschaft (§ 9 MuSchG)
Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub / Elternzeit (§ 18 BErzGG)
Schwerbehinderte (§§ 85ff SGB IX)
Auszubildende (§ 15 BBiG)
Wehrdienstleistende / Zivildienstleistende (§ 2 ArbPlSchG)
besondere Betriebsbeauftragte ... Warum wohl sind sie so besonders schutzwürdig? Denk mal nach!

http://www.rechtsrat.ws/lexikon/kuendigung.htm

E
Efaienaerbeer

28.04.2008 um 13:39 Uhr

§ 15 Abs. 2 Kündigungschutzgesetz: 1 Jahr Ausschluss der ordentlichen Kündigung für BR-, PR- und JAV-Mitglieder nach dem Ausscheiden aus dem Amt. D.h. in dieser Zeit dürfen sie nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung besteht. Der Grund für diese Regelung ist, dass hochgekochte Gemüter wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber im Rahmen der Amtsausübung sich erstmal ausgiebig abkühlen sollen. Das ehemalige BR-Mitglied also nicht quasi aus Rache nach Ende der Amtszeit direkt rausfliegt. Der Gesetzgeber meint, dass nach einem Jahr der normale Arbeitsalltag eingekehrt ist und der Arbeitgeber wird dann nicht mehr wegen der alten Geschichten "nachtreten".

Wahlvorstände und Wahlbewerber, die nachher nicht gewählt werden haben übrigens auch nachlaufenden Kündigungsschuz - allerdings nur 6 Monate (§ 15 Abs. 3 KSchG).

N
Nele

28.04.2008 um 13:47 Uhr

Vielen Dank für eure Hilfe! Manchmal ist es schwer sich von der Theorie in die Praxis um zu denken. Zu mal ich in meinem Betrieb keinen Betriebsrat habe. Und ich diesen nur theoritsch lerne, aus den Büchern.

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