Erstellt am 04.04.2008 um 15:11 Uhr von Petrus
1. Wieso jetzt 2. AV? Sachgrundlose Befristungen können verlängert werden. Aber es gibt kein zweites sachgrundloses Arbeitsverhältnis im selben Betrieb.
2. Als Gewerkschaftsmitglied an die Rechtsberatungsstelle, sonst an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Erstellt am 04.04.2008 um 16:17 Uhr von Efaienaerbeer
@Petrus
Um das ursprüngliche Arbeitsverhälnis wirksam zu "verlängern" darf ich nur verlängern und nicht gleichzeitig den Vertragsinhalt ändern, so dass tatsächlich ein anderes Arbeitsverhältnis angehängt wird. Dann, sagt die Rechtsprechung, ist es keine Verlänerung des (ursprünglichen" Vertrages und die neue Befristung ist damit unwirksam!
@ appletree
Ich glaube nicht, dass das für "Änderung der Vertragsbedingungen" reicht. Eine Probezeit wäre nach 6 Monaten der Tätigkeit sowieso nicht mehr zulässig. Allerdings wäre die Neuaufnahme eines Kündigungsrechtes (Allein die Aufzählung von Kündigungsfristen reicht dabei nicht. es muss schon drinstehen, dass ein ausdrückliches Kündigungsrecht des Arbeitgebers besteht) schon eine bedeutsame Änderung. Aber liegt allein wegen dieser zusätzlichen Lösungsmöglichkeit keine "Verlängerung" vor? Wage ich zu bezweifeln. Gemeint sind eher die Fälle, in denen nun eine andere Tätigkeit zugewiesen wird. Es ist ja bereits streitig, ob eine Vergütungsänderung eine solche Änderung der Vertragsbedingungen ist.
Erstellt am 04.04.2008 um 17:40 Uhr von Petrus
@Efawieauchimmer
Sag ich doch - nix mit neuem Arbeitsvertrag. Der neue Endtermin, ein ausdrückliches Aufführen von Regeln, die nach Gesetz oder ggf. TV ohnehin gelten, und das Weglassen nicht mehr zutreffender Regelungen (hier: Probezeit) sind o.k. - der Rest nicht.
Nach §15 (3) TzBfG ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Nach ersten Vertrag war eine ordentliche Kündigung nur während der Probezeit zulässig (die aber nun vorbei ist). Wenn die Kündigungsmöglichkeit und -frist des neuen Vertrags jetzt nicht dem anwendbaren TV entspricht, würden wesentliche Vertragsbedingungen geändert; eine Befristung ist nicht mehr zulässig.
Das BAG hat kürzlich entschieden, dass das _Streichen_ einer Kündigungsmöglichkeit ausreicht, damit es keine Verlängerung, sondern ein Neuvertrag ist. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02. 2008, 7 AZR 786/06, siehe Pressemitteilung Nr. 16/08 auf der Website des BAG). Das Einfügen eine im Gesetz grundsätzlich ausgeschlossenen Kündigungsmöglichkeit dürfte ebenso ausreichen.
Erstellt am 06.04.2008 um 08:12 Uhr von appletree
@ alle die geantwortet haben.
Erstmal danke. Aber jetzt bin ich erst recht verwirrt. Noch eine Frage dazu.
Bei uns wird das so gemacht, das die betroffene Person nach jeder abgelaufenen Befristung einen neuen befristeten Arbeitsvertrag zum Unterschreiben bekommt ?! Ist das verkehrt ? Sollte das wohl nur ein Schreiben sein, wo drin steht: Ihr Befristetes AV wird bis ..... verlängert. Dann könnte man doch annehmen, das hiermit schon ein unbefristetes AV eingegangen wurde, da man ja lt. §14 TzBfG (2) schon mal ein Arbeitsverhältnis mit dem selben AG hatte und ein weiteres nicht zulässig ist. ???
appletree
Erstellt am 07.04.2008 um 11:31 Uhr von Petrus
Wenn der neue AV im wesentlichen identisch mit dem alten ist, geht eure Vorgehensweise schon. Wenn sich der neue AV vom alten nur in Punkten unterscheidet, die aus dem Gesetz oder dem TV abgeschrieben wurden, ist das auch ok.
Kritisch wird es, wenn sich "wesentliche Vertragsbedingungen" ändern. Dann könnte es mit eurer Vorgehensweise eben durchaus _keine_ Verlängerung, sondern ein Neuvertrag sein.
Damit ist dieses Vorgehen durchaus riskant für den ArbGeb, denn was "wesentlich" ist, legt letztlich das Arbeitsgericht fest. Und auf hoher See und bei Gericht...
Wenn ich ArbGeb wäre, würde ich nur Schreiben der Form: "Die Unterzeichneten Parteien kommen überein, dass der befristete AV vom ###### bis zum ###### verlängert wird. Datum / Unterschrift Chef /Unterschrift ArbN" mit dem ArbN austauschen.