Betriebsratsmitglied nach Widerspruch einer Versetzung freigestellt
Eine kurze Frage: Ein Teil unseres Betriebes wurde nach §613 a in ein anders Unternehmen überführt. Als Betriebsratsmitglied habe ich dem Betriebsübergang widersprochen und bin mit sofortiger Wirkung freigestellt. Was bedeutet bis auf weiteres unter Anrechnung eventuell bestehender Urlaubstage und unter Weiterzahlung Ihrer Bezüge von Ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Ihre Tätigkeit bzw. Ihr Mandat als BR-Mitglied bleibt von der Freistellung unberührt. Welche Urlaubstage sind gemeint? Wird mein ganzer Jahresurlaub (30 T13 Monatsgehalt)
Community-Antworten (3)
16.03.2008 um 15:52 Uhr
@wolfgang
.....Als Betriebsratsmitglied habe ich dem Betriebsübergang wiedersprochen ....was jetzt, Betriebsübergang oder Versetzung, widersprochen?
Resturlaub wird bei Freistellung nicht automatisch verrechnet....
http://www.arbeitsrecht.org/kuendigung/fristlose-kuendigung/topnews07334.html#
16.03.2008 um 17:31 Uhr
Ich habe meiner Versetzung wiedersprochen
16.03.2008 um 18:30 Uhr
Wolfgang, ich gehe davon aus, dass Du von Deinem Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang Gebrauch gemacht hast? Gibt es in dem nicht übergegangenen Teil Arbeitsplätze, die Du einnehmen kannst? Würde mich an Deiner Stelle umgehend durch einen RA beraten lassen.
Der Urlaub wird mit der Freistellung verrechnet, wenn dies explizit so erwähnt wird, allerdings bist Du nicht gekündigt, da könnte die Sachlage eine andere sein. Drum setz Dich mit einem RA zusammen.
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BAG, Beschluss vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 - Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit Fundstellen: BAGE 65, 230-238; AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972; EzA Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972; NZ