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[Temporäre] Mitarbeiterüberwachung

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Ron312
Sep 2019 bearbeitet

Hallo liebe Gemeinde,

ich bin selbst neu im Betriebsrat und habe da ein paar Fragen zu einem ganz besonderen Thema.

Angenommen die Führungskraft eines Betriebes mahnt einen (oder ggf. mehrere) Mitarbeiter an, bitte zukünftig während der Dienstzeit bspw. nicht auf das Privattelefon zu schauen und/oder sich bei Raucherpausen auszustempeln, da dieses beim anschauen der Videoüberwachungsanlage bzw. auf das schauen des Ausgabegerätes (Monitor) aufgefallen sei.

Besagte Anlage zeichnet (speichert) allerdings nichts auf, sondern zeigt "nur" live Geschehnisse an, daher auch temporär.

Die Kameras wären eigentlich dafür gedacht, Vandalismus vorzubeugen. Zum Beispiel in einem Freibad.

Der Betriebsrat hatte beschlossen, das die Kameras nur über Nacht aufzeichnen dürfen und am Tag während des Betriebes nicht, um hier schon der Überwachung vorzubeugen, da Zweifel vom Personal geäußert wurden.

Dabei wurde dem Personalrat in der Vergangenheit aber konkret kein Mitbestimmungsrecht eingeräumt, das die Installation der Überwachungsgeräte überhaupt stattfinden darf bzw. soll, sondern lediglich der oben genannte Fall (nachträglich, also nach Fertigstellung der Installation) entschieden worden ist, das die Kameras nur über Nacht aufzeichnen dürfen.

Wäre es erlaubt seine Mitarbeiter so zu überwachen und welche Möglichkeiten hat der BR nun?

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Community-Antworten (6)

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wdliss

25.09.2019 um 16:39 Uhr

"Der Betriebsrat hatte beschlossen, das die Kameras nur über Nacht aufzeichnen dürfen und am Tag während des Betriebes nicht" Da die Kameras ja nach wie vor laufen ohne aufzuzeichnen ist natürlich davon auszugehen, dass hin und wieder jemand draufschaut. Wenn keine Notwendigkeit besteht, am Tage aufzuzeichnen sollte eigentlich auch keine Notwendigkeit bestehen, die Kameras laufen zu lassen.

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Querulant1961

25.09.2019 um 17:53 Uhr

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ... 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; Also Videoüberwachung NUR nach Mitbestimmung. Bildet einen Kameraausschuss. Abmahnung auf Grundlage widerrechtlich erlangter Beweise ist nicht.

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Querulant1961

25.09.2019 um 17:55 Uhr

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ... 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; Also Videoüberwachung NUR nach Mitbestimmung. Bildet einen Kameraausschuss. Abmahnung auf Grundlage widerrechtlich erlangter Beweise ist nicht.

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Ron312

26.09.2019 um 09:32 Uhr

Danke für die Antworten!

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ... 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

Sie sollte ursprünglich zum vorbeugen von Vandalismus usw. installiert werden, konkret jedoch nicht um die Mitarbeiter zu bewerten oder zu überwachen.

Wenn sich das Personal nun darüber beschwert, das der o.g. Fall eingetreten bzw. passiert ist, wie soll damit umgegangen werden?

"Bildet einen Kameraausschuss" das ist neu für mich.

C
celestro

26.09.2019 um 12:16 Uhr

"Wenn sich das Personal nun darüber beschwert, das der o.g. Fall eingetreten bzw. passiert ist, wie soll damit umgegangen werden?"

Den AG darauf hinweisen, dass hier eine Mitbestimmung besteht und bis zu einer schriftlichen Regelung, sind die Kameras tagsüber abzuschalten.

R
Ron312

26.09.2019 um 13:49 Uhr

Vielen Dank!

Wenn noch jemand etwas zum Thema sagen kann bzw. Tipps hat, sind die gerne gesehen.

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