Erstellt am 26.02.2008 um 12:36 Uhr von w-j-l
Ich halte eine solche Vereinbarung für wirksam, was die Eingruppierungsordnung anbelangt. Damit wird die Mitbestimmung über Verrgütungsgrundsätze ausgestaltet. Was nicht regelbar ist, das ist die Vergütungshöhe. Der AG könnte also durchaus pauschal das Lohnniveau um beispielsweise 10% kürzen, und würde dann doch noch die geltenden Vergütungsgrundsätze beachten.
Erstellt am 26.02.2008 um 13:08 Uhr von wölfchen
. . . und das Alter entscheidet nicht über die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung. Egal wie alt - wenn sie nicht gekündigt wurde, oder ein Zeitablauf vereinbart wurde, ist sie noch immer gültig. Bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB habt Ihr dann noch ein Jahr "Schonfrist" nach den gültigen Bedingungen . . .
Erstellt am 26.02.2008 um 13:56 Uhr von w-j-l
aber nochmal, wölfchen, die BV kann sich lediglich auf die Vergütungsgrundsätze auswirken, nicht auf die Entgelthöhe. Inwieweit hier "betriebliche Übung" das Entgeltniveau hält, vermag ich so einfach nicht sagen. Das hängt auch davon ab, was in den einzelnen Arbeitsverträgen steht.
Erstellt am 26.02.2008 um 15:24 Uhr von wölfchen
Hallo w-j-l,
die Anfrage bestand aus zwei Teilen:
1. Ist die BV noch gültig?
2. was erwartet uns beim Betriebsübergang?
Und meine Antwort bestand auch aus zwei Teilen: Satz 1 zu Frage 1, Satz zwei zu Frage 2
Keine Angst, ich bin des Lesens kundig :-))
Erstellt am 26.02.2008 um 15:49 Uhr von see-see
Hallo,
ich war mir nur nicht sicher, ob der BR überhaupt grundsätzlich solch eine BV vereinbaren darf. wegen § 77 Abs. 3: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch TV geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. ...
Erstellt am 26.02.2008 um 18:05 Uhr von Der alte Heini
see-see
wenn ich es richtig verstanden habe, dann wurde, nachdem der AG aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist, all das, was in genannter Sache im Tarifvertrag geregelt war in eine BV übernommen bzw. per BV auf entsprechende Inhalte des nicht mehr bei Euch anwendbaren TV, verwiesen.
Diese Vereinbarung dürfte nichtig sein.
Ist es so, dass die BV nichtig ist, ist aus Genannten aufgrund schlüssigen Handeln ein individueller Anspruch entstanden.
Somit dürfte sich ohne weiteres nichts an dem Besitzstand der Arbeitnehmer ändern lassen.
Erstellt am 27.02.2008 um 13:14 Uhr von see-see
Ja, alter Heini, richtig verstanden. In meinem Arbeitsvertrag (von 1992) steht z.B. drin, dass sich die Eingruppierung nach TV IGM richtet und alle anderen tariflichen Regelungen dieses TV auch auf mein Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Wäre eine Änderungskündigung möglich? D.H., dass mir ein neuer Arbeitsvertrag ohne die IGM-Klausel angeboten wird und ich gerne gehen kann, wenn ich nicht einverstanden bin?
Erstellt am 27.02.2008 um 13:42 Uhr von Petrus
@seesee: Ist der anstehende Verkauf lediglich ein Besitzerwechsel oder mit einem Betriebsübergang verbunden?
Bei ersterem ändert sich nichts an euren Verträgen - und bei letzterem erfahrt ihr näheres auf einer dringend notwendigen BR-Schulung...
Erstellt am 27.02.2008 um 13:57 Uhr von Der alte Heini
see-see
dann dürften die Regelungen auf die dein AV verweist auch Inhalt deines Arbeitsvertrags sein und weiterhin Gültigkeit haben.
Eine Änderungskündigung kann der AG immer aussprechen.
Aber ob sie auch mit entsprechender Begründung einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht standhält ist nicht immer gegeben.
Eigentlich kann man davon ausgehen, dass Änderungskündigungen die nur zur Lohnreduzierung dienen, von den ArbG regelmäßig abgewiesen werden.