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Sehr alte BV zu Löhne etc. gültig?

S
see-see
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen!

Unser Arbeitgeber ist vor vielen, vielen Jahren aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. Damals hat der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Vereibarung getroffen, wonach alle betrieblichen Belange bezüglich Lohn, Arbeitszeit usw. gemäß dem Tarifvertrag IGM geregelt werden. Dies wurde seit 1976 auch so in unserem Betrieb praktiziert. Nun meine Frage: Durfte der BR damals solche eine Vereinbarung treffen? Weiterhin: Unsere Firma wird demnächst verkauft. Muss sich der neue Arbeitgeber daran halten? Was können/müssen wir (BR) tun? Bei uns im Betrieb sind nur wenige MAs gewerkschaftlich organisiert... Falls diese BV nicht gültig ist: Womit müssen wir rechnen?

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Community-Antworten (9)

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w-j-l

26.02.2008 um 13:36 Uhr

Ich halte eine solche Vereinbarung für wirksam, was die Eingruppierungsordnung anbelangt. Damit wird die Mitbestimmung über Verrgütungsgrundsätze ausgestaltet. Was nicht regelbar ist, das ist die Vergütungshöhe. Der AG könnte also durchaus pauschal das Lohnniveau um beispielsweise 10% kürzen, und würde dann doch noch die geltenden Vergütungsgrundsätze beachten.

W
wölfchen

26.02.2008 um 14:08 Uhr

. . . und das Alter entscheidet nicht über die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung. Egal wie alt - wenn sie nicht gekündigt wurde, oder ein Zeitablauf vereinbart wurde, ist sie noch immer gültig. Bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB habt Ihr dann noch ein Jahr "Schonfrist" nach den gültigen Bedingungen . . .

W
w-j-l

26.02.2008 um 14:56 Uhr

aber nochmal, wölfchen, die BV kann sich lediglich auf die Vergütungsgrundsätze auswirken, nicht auf die Entgelthöhe. Inwieweit hier "betriebliche Übung" das Entgeltniveau hält, vermag ich so einfach nicht sagen. Das hängt auch davon ab, was in den einzelnen Arbeitsverträgen steht.

W
wölfchen

26.02.2008 um 16:24 Uhr

Hallo w-j-l, die Anfrage bestand aus zwei Teilen:

  1. Ist die BV noch gültig?
  2. was erwartet uns beim Betriebsübergang? Und meine Antwort bestand auch aus zwei Teilen: Satz 1 zu Frage 1, Satz zwei zu Frage 2 Keine Angst, ich bin des Lesens kundig :-))
S
see-see

26.02.2008 um 16:49 Uhr

Hallo, ich war mir nur nicht sicher, ob der BR überhaupt grundsätzlich solch eine BV vereinbaren darf. wegen § 77 Abs. 3: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch TV geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. ...

DAH
Der alte Heini

26.02.2008 um 19:05 Uhr

see-see wenn ich es richtig verstanden habe, dann wurde, nachdem der AG aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist, all das, was in genannter Sache im Tarifvertrag geregelt war in eine BV übernommen bzw. per BV auf entsprechende Inhalte des nicht mehr bei Euch anwendbaren TV, verwiesen. Diese Vereinbarung dürfte nichtig sein. Ist es so, dass die BV nichtig ist, ist aus Genannten aufgrund schlüssigen Handeln ein individueller Anspruch entstanden. Somit dürfte sich ohne weiteres nichts an dem Besitzstand der Arbeitnehmer ändern lassen.

S
see-see

27.02.2008 um 14:14 Uhr

Ja, alter Heini, richtig verstanden. In meinem Arbeitsvertrag (von 1992) steht z.B. drin, dass sich die Eingruppierung nach TV IGM richtet und alle anderen tariflichen Regelungen dieses TV auch auf mein Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Wäre eine Änderungskündigung möglich? D.H., dass mir ein neuer Arbeitsvertrag ohne die IGM-Klausel angeboten wird und ich gerne gehen kann, wenn ich nicht einverstanden bin?

P
Petrus

27.02.2008 um 14:42 Uhr

@seesee: Ist der anstehende Verkauf lediglich ein Besitzerwechsel oder mit einem Betriebsübergang verbunden?

Bei ersterem ändert sich nichts an euren Verträgen - und bei letzterem erfahrt ihr näheres auf einer dringend notwendigen BR-Schulung...

DAH
Der alte Heini

27.02.2008 um 14:57 Uhr

see-see dann dürften die Regelungen auf die dein AV verweist auch Inhalt deines Arbeitsvertrags sein und weiterhin Gültigkeit haben. Eine Änderungskündigung kann der AG immer aussprechen.
Aber ob sie auch mit entsprechender Begründung einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht standhält ist nicht immer gegeben.

Eigentlich kann man davon ausgehen, dass Änderungskündigungen die nur zur Lohnreduzierung dienen, von den ArbG regelmäßig abgewiesen werden.

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