Erstellt am 25.02.2008 um 07:56 Uhr von Werner
Moin Kaufmann,
also ich denke das in dem von Dir beschriebenen Fall der §14 des ArbZG in Betracht gezogen werden kann.
Dementsprechend kann von der täglichen Höchstarbeitszeit nach oben abgewichen werden.
Erstellt am 25.02.2008 um 11:19 Uhr von Der alte Heini
Kaufmann
der schon genannte § 14 ArbzG dürfte für Genanntes nicht infrage kommen, da dieser § nur Möglichkeiten für Außergewöhnliche Fälle regelt und dazu dürften geplante Bereitschaftszeiten nicht gehören.
Entsprechende Handlungsmöglichkeiten für ein Betriebsrat ergeben sich aus § 7 ArbzG.
Aufgrund dieses Gesetzes kann der BR mit einer BV nicht nur Bereitschaftszeiten regeln, sondern auch Vorgaben für Ausgleichszeiten festschreiben.