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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mein Arbeitgeber

F
Flöcken
Sep 2019 bearbeitet

Mein Arbeitgeber möchte Schichtwechsel mache. Arbeite seit 5 Jahre immer früh so würde mir die Job angeboten. Jetzt möchte mein Chef änder ich habe ein 7 jährige Kind an Diabetes leider mein Mann arbeite meinst Außendienst ich bringe mein Kind zu schule und muss sie um 14 Uhr abholen. Sie geht nicht zu Hot weil es gibt kein die auf sie aufpassen. Wir habe Problem schön wenn sie wäre de Unterricht ein unterzuckerung bekommen. Weil sie noch zu klein darf sie kein Insulin selbst abgeben.Bei Mittagessen kommt ein Pflegedienst. Jetzt möchte mein Chef das ich von 9 bis 14 Uhr eine Woche die anderen von 17 Uhr bis 20 Uhr . Was kann ich dagegen mache. Unseren Betriebsrat sage er kann nicht mache? Mein Mann ist 3 bis 4 Tag nach Schweiz oder Stuttgart wegen sein Job . Wir haben kein Familie die unseren Tochter aufpassen. Wir planen sogar unseren Urlaub so das wir immer für unseren Tochter da ist . Es gibt bei uns kein gemeinsam Familie Urlaub. Was kann ich tun?

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Community-Antworten (7)

K
kratzbürste

07.09.2019 um 08:49 Uhr

Habt ihr einen Betriebsrat? Dann wende dich an ihn. Wenn nicht bitte die Gewerkschaft um Hilfe (wenn du Mitglied bist). Ansonsten musst du selbst mit deinem Chef reden. Er muss bei der Festlegung der Arbeitszeit auch "billiges Ermessen" berücksichtigen.

M
michalski0709

07.09.2019 um 15:23 Uhr

Was steht denn in deinem Arbeitsvertrag drin?? Wenn da deine Arbeitszeiten so drin stehen wie Sie seit anbeginn auch verplant werden, kann er Sie nicht einfach ändern, außer mit einer Änderungkündigung mit der du einverstanden sein müßtest.

C
Challenger

08.09.2019 um 01:20 Uhr

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23.09.2004 – 6 AZR 567/03

  1. Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
E
enigmathika

09.09.2019 um 10:46 Uhr

@Kratzbürste Der Betriebsrat hat ihr wohl schon gesagt, er könne nichts machen.

C
Challenger

09.09.2019 um 13:52 Uhr

Zitat Flöcken : Unseren Betriebsrat sage er kann nicht mache?

Die Aussage der BE kann aber auch bedeuten, dass der BR gesagt hat, dass der AG dies nicht machen dürfe.

S
seehas

09.09.2019 um 15:13 Uhr

Du hast auf jeden Fall ein schutzwürdiges Interesse. Der Schichtwechsel ist dir kaum zumutbar, weil für dich und deine Familie unbillige Härten damit verbunden sind. Weshalb will der Chef denn, dass du die Schicht wechselst? Gibt es keine andere Möglichkeit die Arbeit abzudecken? Der BR ist, meiner Meinung nach, nach §99 (1) 4. BetrVG in der Mitbestimmung, da es sich um eine Umsetzung handelt.

C
Challenger

09.09.2019 um 15:51 Uhr

LAG Hamm, Beschluss 22.06.2012 - 13 TaBV 16/12

Der Betriebsrat hat auch bei der Änderung der Lage der Arbeitszeit für die einzige im Betrieb tätige Reinigungskraft ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 20.01.2012 - 4 BV 25/11 - abgeändert.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, es zu unterlassen, die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerin B2 abweichend von den Zeiträumen montags und donnerstags jeweils von 6.15 Uhr bis 12.15 Uhr, dienstags und mittwochs jeweils von 6.00 Uhr bis 12.15 Uhr und freitags von 5.45 Uhr bis 11.30 Uhr zu bestimmen, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliegt.

Dem Arbeitgeber wird wegen einer jeden Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.

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