Erstellt am 07.09.2019 um 06:49 Uhr von Kratzbürste
Habt ihr einen Betriebsrat? Dann wende dich an ihn. Wenn nicht bitte die Gewerkschaft um Hilfe (wenn du Mitglied bist).
Ansonsten musst du selbst mit deinem Chef reden. Er muss bei der Festlegung der Arbeitszeit auch "billiges Ermessen" berücksichtigen.
Erstellt am 07.09.2019 um 13:23 Uhr von michalski0709
Was steht denn in deinem Arbeitsvertrag drin?? Wenn da deine Arbeitszeiten so drin stehen wie Sie seit anbeginn auch verplant werden, kann er Sie nicht einfach ändern, außer mit einer Änderungkündigung mit der du einverstanden sein müßtest.
Erstellt am 07.09.2019 um 23:20 Uhr von Challenger
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23.09.2004 – 6 AZR 567/03
1. Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Erstellt am 09.09.2019 um 08:46 Uhr von Enigmathika
@Kratzbürste
Der Betriebsrat hat ihr wohl schon gesagt, er könne nichts machen.
Erstellt am 09.09.2019 um 11:52 Uhr von Challenger
Zitat Flöcken :
Unseren Betriebsrat sage er kann nicht mache?
Die Aussage der BE kann aber auch bedeuten, dass der BR gesagt hat, dass der AG dies nicht machen dürfe.
Erstellt am 09.09.2019 um 13:13 Uhr von seehas
Du hast auf jeden Fall ein schutzwürdiges Interesse. Der Schichtwechsel ist dir kaum zumutbar, weil für dich und deine Familie unbillige Härten damit verbunden sind.
Weshalb will der Chef denn, dass du die Schicht wechselst? Gibt es keine andere Möglichkeit die Arbeit abzudecken?
Der BR ist, meiner Meinung nach, nach §99 (1) 4. BetrVG in der Mitbestimmung, da es sich um eine Umsetzung handelt.
Erstellt am 09.09.2019 um 13:51 Uhr von Challenger
LAG Hamm, Beschluss 22.06.2012 - 13 TaBV 16/12
Der Betriebsrat hat auch bei der Änderung der Lage der Arbeitszeit für die einzige im Betrieb tätige Reinigungskraft ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 20.01.2012 - 4 BV 25/11 - abgeändert.
Der Arbeitgeber wird verpflichtet, es zu unterlassen, die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerin B2 abweichend von den Zeiträumen montags und donnerstags jeweils von 6.15 Uhr bis 12.15 Uhr, dienstags und mittwochs jeweils von 6.00 Uhr bis 12.15 Uhr und freitags von 5.45 Uhr bis 11.30 Uhr zu bestimmen, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliegt.
Dem Arbeitgeber wird wegen einer jeden Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.