Hallo zusammen
mal wieder eine Frage an euch Experten (bin bisher nur Ersatzmitglied):
Bisher war bei uns die arbeitstägliche Erreichbarkeit unseres Teams (24h) so geregelt, daß ein so genannter Dispatcher von 08:00 - 16:00 Uhr erreichbar sein mußte und von 16:00 - 08:00 Uhr Rufbereitschaft.
Obwohl wir eine BV "Flexible AZ" haben (AZ zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ohne Kernzeit) haben wir als Team damals zugestimmt, daß alle Kollegen rollierend diesen Dispatcherjob übernehmen. Für die Rufbereitschaft gab es eine akzeptable Vergütung auf Stundenbasis. Nun wird es ab April eine neue Regelung geben (ist schon im TV aufgenommen), die sagt, daß es für Rufbereitschaft eine Tagespauschale geben wird (die sin Summe natürlich wesentlich niedriger ist als bisher), basierend auf Rufbereitschaftszeiten zwischen 17:00 und 07:00 Uhr. Wenn nun der Dispatcher zwischen 8 und 16 Uhr erreichbar ist und die RB von 17 - 7 Uhr fehlen insgesamt 2 Stunden, in denen vermutlich keiner erreichbar sein dürfte.

Kann der AG verlangen

1. daß die RB weiterhin von 16 - 8 Uhr stattfindet (16 Stunden) mit derselben Tagespauschale, obwohl die Berechnung der
Tagespauschale von 14 Stunden ausgeht (das wären 10 h/Woche ohne Entgelt)
2. daß, falls die RB tatsächlich nur von 17 - 7 Uhr geleistet würde, der Dispatcher zukünftig von 7 - 17 Uhr anwesend sein
muß (das sind 50 h/Woche) und keineswegs nur vorübergehend - auch wegen BV Flex-AZ?
3. daß, um die tägliche Höchstarbeitszeit nicht zu überschreiten, der jeweilige RB-Kollege mehrere Stunden früher nach
Hause geht für den Fall eines Einsatzes während der RB. Das würde entweder eine verminderte AZ bedeuten, die zu
Lasten des AN geht oder aber eine bewußte (Ver)-Fälschung der Einträge im Zeiterfassungstool?

Bin vollkommen ratlos ...

Danke für alle Hinweise, auch Quellen, Gesetze usw.