Erstellt am 27.01.2008 um 15:05 Uhr von Lotte
pauline,
der § 5 des BetrVG ist doch eigentlich ziemlich eindeutig...
Erstellt am 27.01.2008 um 15:17 Uhr von pauline
Leider finde ich den §5 für Nachwuchskräfte nicht ganz so eindeutig. Klar, dass Führungskräfte nicht dem Anwendungsbereich unterfallen, aber wie sieht es mit dem Führungsnachwuchs aus? Insofern bin ich dankbar, wenn die Antwort mehr in eine definitivere Richtung von JA oder NEIN gehen würde ;)
Erstellt am 27.01.2008 um 17:32 Uhr von Lotte
pauline,
dann hast Du Dir Deine Frage doch eigentlich schon selbt beantwortet:
"Ist diese Frage überhaupt generell zu beantworten, oder hängt das an den jeweilig gegeben Spezifika des einzelnen Vertrags/ Unternehmens ab?"
Ein Ja oder Nein wird es hier aufgrund mangelnder Informationen nicht geben ;-)
Erstellt am 27.01.2008 um 20:37 Uhr von peanuts
Es wäre mir völlig neu, dass FührungsNACHWUCHS mit den Kompetenzen eines leitenden Angestellten ausgestattet ist!
Sonst wäre es ja kein Nachwuchs sondern eine Führungskraft (die ebenfalls nicht zwingend zu den ltd. Angestellten gem. § 5 BetrVG zählen muss).
Erstellt am 27.01.2008 um 21:12 Uhr von pauline