Erstellt am 16.08.2019 um 11:36 Uhr von rtjum
wie viele Seminare hast du als ordentliches Mitglied denn gemacht und auf was willst Du denn Anspruch haben wenn du die "Grundausbildung" als BR gemacht haben solltest?
Erstellt am 16.08.2019 um 11:44 Uhr von seehas
Ein Ersatzmitglied ist erstmal kein BR Mitglied. Ansprüche haben aber per Gesetz nur BR Mitglieder. Solange du als Ersatzmitglied ein abwesendes BR Mitglied vertrittst hast du auch alle Ansprüche.
Wir sprechen uns mit unserem Arbeitgeber ab. Er hat kein prinzipielles Problem damit Ersatzmitglieder schulen zu lassen. Wir führen die Basisschulungen meist Inhouse durch, so sind die zusätzlichen Kosten auch nicht immens. Das ist für mich als BRV ein gangbarer Kompromiss damit die Ersatzmitglieder nicht völlig ahnungslos bleiben.
Einen durchsetzbaren, einklagbaren Anspruch gibt es hier jedoch nicht.
Erstellt am 16.08.2019 um 13:37 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitgeber hat die NOTWENDIGEN Kosten des Betriebsrates zu tragen. Es kann auch notwendig sein, EBRM zu schulen wenn sie häufiger zu Sitzungen herangezogen werden.
Bei einem BRM welches durch Neuwahlen "nur noch" EBRM ist, müsste m,an Argumente finden warum eine Schulung jetzt notwendig ist die vorher nicht notwendig war...
Erstellt am 16.08.2019 um 13:55 Uhr von seehas
In § 37 BetrVG wird nur auf BR Mitglieder abgehoben, hier ist die Schulung geregelt.
In § 40 BetrVG geht es um den Sachaufwand, hier sind die notwendigen Kosten zu tragen.
Erstellt am 16.08.2019 um 14:45 Uhr von Pjöööng
seehas, Du hast die Struktur des BetrVG noch nicht verstanden!
§ 37 regelt den Anspruch auf Befreiung von der beruflichen Tätigkeit!
Erstellt am 16.08.2019 um 14:55 Uhr von seehas
..... und was bringt es mir, wenn zwar die Kursgebühr übernommen wird, ich aber nicht freigestellt werde?
Erstellt am 16.08.2019 um 15:00 Uhr von Pjöööng
Tut Dein Arbeitgeber das?
Erstellt am 19.08.2019 um 08:22 Uhr von ExBoMa
Quelle WAF:
"...Ersatzmitglieder, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten, haben ebenfalls i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG einen Schulungsanspruch auf eine "Grundausbildung" im Betriebsverfassungrecht und im Arbeitsrecht (BAG vom 14.12.1994 – 7 ABR 31/94 und BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00). „Häufig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8 BV 18/99). Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, so kann es erforderlich sein, dass unter Berücksichtigung für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds besteht (BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00)…. "
Schau mal nach diesem Video (das zweite, #18):
https://www.waf-seminar.de/schulungsanspruch/grundlagenseminare
Aus unserer Praxis: Wir sind ein neuer Gremium, des erste Ersatzmitglied ist schon mal im BR gewesen und somit gut geschult, die zwei weiteren schicke ich nach und nach zu den erforderlichen Grundlagen-Seminaren, da die sehr häufig an Sitzungen teilnehmen.
Wir haben da weder Probleme mit der Freistellung, noch mit den Kosten.