Erstellt am 23.01.2008 um 16:59 Uhr von Petrus
Ich fürchte, das sieht schlecht aus für das Ersatzmitglied - da es kein Amt hat, kann es auch nicht darauf verzichten.
Aber um Euch weiterzuhelfen: Das Ersatzmitglied kann natürlich erklären, dass es für den Fall des Nachrückens oder der vorübergehenden Stellvertretung nach § 25 (1) BetrVG sein Amt nach § 24 Nr. 2 BetrVG niederlegt.
Da keine Schriftform gefordert ist, reicht "mündlich unter Zeugen" aus - wobei auch nichts gegen einen Zweizeiler spricht...
Erstellt am 23.01.2008 um 17:04 Uhr von Kölner
@Petrus
Soviel Zynismus hätte ich gar nicht erwartet...
;-)
Erstellt am 23.01.2008 um 17:15 Uhr von Petrus
@Kölner: Für die einen ist es Zynismus - für die anderen die geltende Rechtslage ;-)
Und dennoch kann dem Ersatzmitglied ja geholfen werden - wenn auch etwas durch die Hintertür.
Es sitzen nunmal genügend Anwälte im Bundestag - die sorgen mitunter schon ganz gut dafür, dass die Gesetze entweder so schwammig oder unverständlich für den Laien sind, dass sie in ihrer "Nebentätigkeit" nicht so schnell arbeitslos werden...
Erstellt am 23.01.2008 um 17:25 Uhr von Kölner
@Petrus
Jetzt wo Du es sagst...