Regelung für betriebsratslosen Betriebsteil
Hallo Mitstreiter,
wir sind eine GmbH (Klinik) mit drei Standorten. In allen 3 Standorten (ebenfalls Kliniken) gibt es einen BR und WA. Für alle 3 BR's haben wir einen GBR, der 2 Mitglieder in den KBR entsendet. Dass war die Grundlage.
Jetzt befürchten wir in einer Klinik bald keinen BR mehr zu haben. Weil sich kein volles Gremium finden wird. Es gibt kaum noch jemanden der dieses Amt machen will. Jetzt fragen wir uns: Wie verhalten wir uns aus den anderen beiden Kliniken (Br's) dazu. Was passiert wenn in diesem Betriebsteil sich kein BR mehr findet? Wer vertritt die Rechte der dortigen Belegschaft? Der größere Betriebsteil (wir) oder die andere Klinik, die in der Nähe ist (kleiner wie Wir)? Oder kann der BR der einen Klinik den anderen verteten? Wir wissen nicht viel darüber? Bis jetzt ist der Ernstfall noch nicht eingetreten, aber wir möchten gern vorbereitet sein.
Danke
Community-Antworten (4)
21.01.2008 um 11:39 Uhr
@klinik Dann hat dieser Betriebsteil keinen BR mehr - so spielt das Leben... ...der GBR sollte aber versuchen alles in die Wege zu leiten, um einen solchen Zustand zügig zu beenden.
21.01.2008 um 11:52 Uhr
@Kölner
Wie meinst Du das, der GBR sollte regeln? Was sollten wir denn tun, für diesen BR freien Betriebsteil.
21.01.2008 um 12:08 Uhr
@klinik Die Wahlen einleiten! Stellen sich nicht genügend Kandidaten zur Verfügung kann man hinsichtlich der BR-Grösse bis zur Grösse eines einzelnen BRM's schrumpfen...
21.01.2008 um 12:28 Uhr
Hallo Klinik,
die Zuständigkeit für den GBR siehe § 50 Abs. 1 BetrVG " Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat."
schaut euch bitte auch § 4 Abs. 2 BetrVG an.
"Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrates im Hauptbetrieb teilzunehmen. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom BR des Hauptbetriebes veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebes spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen."
Dies wäre dann die Möglichkeit für die nächste Wahl. Solange ist der GBR zuständig.
MfG Angi1
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