Erstellt am 08.08.2019 um 13:33 Uhr von wdliss
§43 (2) BetrVG
"(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden."
Erstellt am 08.08.2019 um 13:39 Uhr von andreb
Danke für die Antwort. Das ist mir natürlich bekannt, deswegen auch der Post...
Es geht mir gerade um die Tatsache, dass behauptet wird es wurde schon berichtet. Nur war dies ja keine BV des BR sondern des AG.
Also kann er sich nicht aus der Pflicht nehmen, richtig?
Erstellt am 08.08.2019 um 13:45 Uhr von wdliss
"in einer Betriebsversammlung" - so stehts da. Somit hat er seine Pflicht noch nicht erfüllt.
Erstellt am 08.08.2019 um 13:50 Uhr von Cyber99
Zitat AndreB: Nur war dies ja keine BV des BR sondern des AG.
Im BetrVG gibt es keine BV des AG sondern nur Betriebsversammlungen zu denen durch den BR eingeladen wird. Das was der AG da veranstaltet ist vielleicht eine Mitarbeiterversammlung aber niemals eine Betriebsversammlung im Sinne des BetrVG.
Der Arbeitgeber muss aber im Rahmen einer Betriebsversammlung berichten und an diesen Bericht darf man ruhig auch gewisse Mindestanforderungen stellen.
Ich würde an Eurer Stelle den AG noch einmal freundlich auf die gesetzliche Regelung hinweisen und ihn auffordern, sich auf die nächste Betriebsversammlung entsprechend vorzubereiten und in der nächsten Versammlung seinen Bericht vorzutragen. Diese Versammlung solltet ihr im letzten Quartal des Jahres ansetzen, das ist dann auch gleichzeitig die letzte Gelegenheit, wo der AG seinen Bericht für dieses Kalenderjahr abgeben kann. Kommt er der Aufforderung nicht nach, dann habt ihr die Möglichkeit ein Beschlussverfahren einzuleiten. Das sollte aber immer die äußerste Maßnahme sein, lässt sich aber bei manchem AG nicht vermeiden.
Erstellt am 11.08.2019 um 19:54 Uhr von jimbob2019
Wer sagt denn, dass nur der Br eine BV veranstalten darf??
Erstellt am 12.08.2019 um 14:56 Uhr von Enigmathika
@jimbob2019
Das Betriebsverfassungsgesetz sagt das, genauer gesagt die §§ 42 und 43.