Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nach § 47 Abs. 7 BetrVG hat jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats so viele Stimmen, wie wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste desjenigen Betriebs eingetragen sind, in dem es gewählt worden ist. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat, so stehen diesen die vorgenannten Stimmen anteilig zu.

Jetzt meine Frage : Wenn aus einem Betrieb an einer GBR-Sitzung nur 1 anstatt 2 Mitglieder teilnimmt, stehen diesem Mitglied dann auch nur seine anteiligen Stimmen zu, oder stimmt es mit der Gesamtstimmzahl seines Betriebs ab?

Wie ist die Regelung im KBR?

Für Antwort mit evtl. Gesetzeshinweis bin ich dankbar.

Grüße

Nemeth